OGH 4Nd503/93

4Nd503/93Tribunal Superior19 de mar. de 1993

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OGH 4Nd503/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) D S, geboren am ; 2) C S, geboren am ; 3) M S, geboren am , infolge Vorlage der Akten P 74/91 des Bezirksgerichtes Bregenz zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der vom Bezirksgericht Bregenz verfügten Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache der mj.D, C und M Schmid an das Bezirksgericht Neunkirchen wird die Genehmigung versagt.

Begründung

Begründung:

Die drei Minderjährigen sind die Adoptivkinder des Ehepaares G und S S. Nachdem über die Verlassenschaft des am 14.10.1990 verstorbenen Adoptivvaters zu S 10/91 des Landesgerichtes Feldkirch der Konkurs eröffnet worden war, bestellte das Bezirksgericht Bregenz mit Beschluß vom 17.6.1991 die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Kollisionskurator der drei minderjährigen Kinder mit der Aufgabe, sie im Verlassenschafts- und im Konkursverfahren zu vertreten (ON 4). Die Kinder befanden sich damals in der Obsorge der in Hohenweiler, Koo 174, wohnhaften Adoptivmutter. Diese gab am 3.7.1991 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bekannt, daß sich die älteste Tochter D seit 11.10.1990 in der therapeutisch-heilpädagogischen Wohngruppe der Stiftung "Jupident" befindet und sich dahin entschieden habe, entweder in dieser Wohngruppe oder im Kinderdorf zu bleiben. Da die Mutter am 18.August nach Pitten in Niederösterreich verziehen werde und demnach die Obsorge für die Tochter D nicht mehr wahrnehmen könne, wolle sie diese an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte die mit der Mutter aufgenommene Niederschrift dem Bezirksgericht Bregenz mit der Erklärung vor, daß sie bereit sei, die Obsorge für D zu übernehmen (ON 5). Am 4.2.1993 langte ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein, demzufolge weder das Verlassenschafts- noch das Konkursverfahren abgeschlossen sind. Allerdings sei im Hinblick auf die Überschuldung des Nachlasses mit einer Befriedigung von Unterhaltsansprüchen der Kinder nicht zu rechnen, denen in der Zwischenzeit Halbwaisenrenten zuerkannt worden seien. C und M befänden sich bei ihrer Mutter in Pitten, Röstöfenstraße 402, Diana sei seit 11.10.1990 in der "TWG Jupident in Schlins" (ON 13).

Mit Beschluß vom 5.2.1993 (ON 15) übertrug das Bezirksgericht Bregenz daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Neunkirchen.

Das Bezirksgericht Neunkirchen weigerte sich, die Zuständigkeit derzeit zu übernehmen.

Das Bezirksgericht Bregenz legt nunmehr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor.

Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Neunkirchen ist nicht gerechtfertigt.

Die Zuständigkeitsübertragung erweist sich schon deshalb als jedenfalls verfrüht, weil bisher die Besorgung der Pflegschaft nur in der Bestellung eines Kollisionskurators bestanden hat, welcher die Kinder im Konkurs- und Verlassenschaftsverfahren vertreten sollte, nach dessen Bericht aber keine Aussicht auf die Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen der Kinder besteht. Anhaltspunkte dafür, daß in Ansehung der beiden in der Obsorge der Mutter befindlichen jüngeren Kinder sonstige Pflegschaftsmaßnahmen zu besorgen wären, gibt es nach der Aktenlage nicht. Das Bezirksgericht Bregenz wird daher zunächst die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Kollisionskuratel zu klären haben. Anlaß für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen könnten nur in bezug auf die Tochter Diana bestehen, die sich jedoch nach wie vor in Vorarlberg aufhält. Hier liegt auch ein schon seit Juli 1991 offener Antrag der Mutter vor. Letztlich hat das Bezirksgericht Bregenz bisher auch die Angaben über die Übersiedlung der Mutter und der beiden jüngeren Kinder nicht überprüft; hiezu hätte aber umso mehr Anlaß bestanden, als der Übertragungsbeschluß ON 15 der Mutter unter der angegebenen Anschrift in Pitten gar nicht zugestellt werden konnte.

Bei dieser Sachlage kann somit eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht derzeit nicht den in § 111 Abs 1 JN genannten Zwecken dienlich sein.

Der Zuständigkeitsübertragung war daher die Genehmigung zu versagen.

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