OGH 15Os32/93

15Os32/93Tribunal Superior11 de mar. de 1993

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OGH 15Os32/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix G***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach __ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Jänner 1993, GZ 3 a Vr 288/92-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß _ 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Felix G***** (1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach __ 15, 127, 129 Z 1 StGB und (2) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach __ 12 (zweiter Fall), 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu 1) am 5.Dezember 1991 in Gesellschaft des gesondert verurteilten Walter H***** als Beteiligter versucht, der Marina Z***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in deren Wohnung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem die Täter bereits den Schloßzylinder der Eingangstüre abdrehten, und

(zu 2) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Februar 1992 und 13.Jänner 1993 im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens den gesondert verfolgten Walter H***** dazu bestimmt, in seiner förmlichen Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung am 13.Jänner 1993 durch die - zahlreiche Details der Verantwortung des Angeklagten (insbesondere bezüglich des behaupteten Verbleibs der Wohnungsschlüssel und des Hundes des H***** sowie der Autoschlüssel des Angeklagten) reproduzierenden - falschen Angaben, wonach G***** nicht der Mittäter des H***** bei dem zu 1 genannten versuchten Einbruchsdiebstahl gewesen sei, eine falsche Beweisaussage vor Gericht zu tätigen.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf _ 281 Abs 1 Z 5 a und Z 9 lit a StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) vorerst darauf verweist, daß H***** auch in seinen Aussagen vor der Untersuchungsrichterin vom 24. und 30. Jänner 1992 (S 95 ff) den Beschwerdeführer entlastet habe, wozu keine Anstiftung festgestellt werden konnte, und es deshalb keiner "weiteren Anstiftung" bedurft hätte, übergeht er, daß H***** in den erwähnten Aussagen im Jänner 1992 lediglich behaupte hatte, den Beschwerdeführer in den letzten 14 Tagen vor seiner Verhaftung zweimal am Karlsplatz getroffen zu haben, wo Belangloses gesprochen worden sei (S 95 a), während er in der Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1993 eine andere, genau auf die Verantwortung des Angeklagten abgestimmte Version über angebliche Vorgänge am Tag des gemeinsam verübten Einbruchsdiebstahl bekundete, woraus das Schöffengericht - durchaus schlüssig und lebensnah - folgerte, daß dies nur auf eine Instruktion durch den Angeklagten und dessen Anstiftung dahingehend, nunmehr diese geänderte und detaillierte Aussage zu machen, zurückzuführen sein kann (US 13).

Ob die - als solche auch protokollierte - Frage des Vorsitzenden an die Zeugin Z***** in der Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1993 dahin, ob sie eine Täterschaft des Angeklagten völlig ausschließen könne (S 246), "eindringlich" war oder nicht, ist unter dem Blickwinkel des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nicht bedeutsam; geht doch bereits aus den Angaben dieser Zeugin vor der Polizei hervor, daß sie den (sodann flüchtigen) Täter nur von der Seite und nicht genau gesehen habe (S 33), ein Umstand, der ohnedies indiziert, daß sie den Angeklagten als Täter nicht ausschließen konnte, zumal in ihrer (ungefähren) Personsbeschreibung auch keine Umstände angegeben wurden, die zu einer derartigen Schlußfolgerung führen könnten.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen ist auch die Interpretation, die das Schöffengericht dem Brief der Mutter des Zeugen H***** (S 87) angedeihen ließ, durchaus schlüssig und lebensnah. Daß unter "ihr beide" H***** und der Angeklagte zu verstehen sind, ergibt sich nicht zuletzt aus der unmittelbar darauf folgenden Schilderung des Briefes (S 89), "daß Er die Asta [d.i. der Hund des H*****] aus der Wohnung geholt hat", was nach den Erhebungsergebnissen auf den Angeklagten zutrifft.

Der Hinweis des Schöffengerichtes auf die Flucht des Angeklagten vor Strafverfolgung ist unbedenklich. Er entspricht der Aktenlage. Das Argument des Angeklagten, er habe sich nur einer Verbüßung von "Polizeistrafen" entziehen wollen, scheitert an der Überlegung, daß allein die wegen des vorliegenden Einbruchsdiebstahls in Anbetracht seiner Vorstrafen zu erwartende Strafhöhe erheblich gewichtiger sein werde. Daß er sich nach der Enthaftung letztlich den Hauptverhandlungen gestellt hatte, mag seinen Grund in der Einsicht des Angeklagten gehabt haben, daß eine Flucht - wie sich gezeigt hatte - aussichtslos schien und sein Fluchtversuch durch einen Sprung aus einem Fenster Verletzungen und Schmerzen zur Folge hatte.

Auch das Argument, daß H***** und der Beschwerdeführer "schwer süchtig" seien und daher "die allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zum Maßstab des üblichen Verhaltens eines Durchschnittsmenschen herangezogen werden" könnten, vermag ebensowenig wie all die zuvor besprochenen Einwände des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Dazu bedürfte es eines Festhaltens an dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz.

Dieses prozessuale Erfordernis verfehlt der Beschwerdeführer, indem er die Feststellungen des Erstgerichtes als "durch das Beweisverfahren in keiner Art und Weise gedeckt" deklariert, Widersprüche in seinen und des Zeugen H***** Aussagen als nur geringfügig bezeichnet, die vom Gericht ausdrücklich abgelehnte Version, wonach H***** in seinen Angaben vor der Polizei den Angeklagten als Täter nur vorgeschoben habe, um einen unbekannten Dritten zu decken, wiederholt und die Behauptung aufstellt, es habe die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden können.

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (_ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm _ 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (_ 285 i StPO).

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