OGH 15Os20/93

15Os20/93Tribunal Superior11 de mar. de 1993

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OGH 15Os20/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eldin N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eldin N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Oktober 1992, GZ 7 d Vr 10092/92-34, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Eldin N***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Eldin N***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.August 1992 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig mitverurteilten) Mesud Huka H***** als Mittäter gewerbsmäßig einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person mit Bereicherungsvorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld bzw. Wertsachen wegzunehmen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch und den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß wendet er sich mit Berufung und Beschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der eine Unvollständigkeit reklamierende Einwand, es sei im Urteil die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers unerörtert geblieben, vernachlässigt jene Urteilspassagen (US 8, 9), in denen sich das Schöffengericht mit dieser Verantwortung auseinandersetzte, ihr aber beweiswürdigend den Glauben versagte.

Daß der Beschwerdeführer auf Grund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt war, entbehrt - ebenso wie die (aktenfremde) Behauptung, daß "er ohnedies vorhatte, ehestbaldig nach Jugoslawien zurückzukehren" (siehe hiezu S 212) - ersichtlich der Relevanz, weil die für die gewerbsmäßige Begehung der Tat maßgebenden, noch zu erörternden Sachverhaltsgrundlagen hievon unberührt bleiben.

Die weiteren Beschwerdeausführungen, mit welchen (der Sache nach) eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung geltend gemacht wird, setzen sich über wesentliche, gerade die Grundlagen dieser Tatqualifikation betreffende Urteilspassagen hinweg, stützt sich doch das angefochtene Urteil dazu - der Beschwerde zuwider - nicht nur auf die ersichtlich professionell geplanten und ausgeführten Modalitäten des in Rede stehenden Diebstahlsversuches (US 6, 8), sondern berücksichtigt in diesem Zusammenhang ferner, daß der Angeklagte einkommens-, vermögens- und unterstandslos war, einschlägige Vorverurteilungen (auch wegen Taschendiebstählen) aufweist und überaus rasch rückfällig wurde, wobei die deliktsspezifisch arbeitsteilige Vorgangsweise der Täter im Hinblick auf deren einschlägige Erfahrung keiner vorherigen Absprache bedurfte (abermals US 6).

Das Schöffengericht hat somit die festgestellte gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers nicht nur aus der Indizwirkung der Arbeitsweise der Täter, sondern ohne Verstoß gegen Denkgesetze und auch sonst formal mängelfrei aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse abgeleitet.

Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung und die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (S 216) wird somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 letzter Satz StPO).

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