OGH 6Ob513/93

6Ob513/93Tribunal Superior11 de mar. de 1993

Abrir fonte

Texto completo

OGH 6Ob513/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** V*****, vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 436.768 S samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 6. März 1992, GZ 2 C 875/90-37, ergangene Berufungsurteil des Kreisgerichtes Leoben vom 2.Juli 1992, AZ R 434/92(ON 45), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin hatte in ihrer beim Bezirksgericht eingebrachten Klage auf Zahlung eines Betrages von 436.768 S behauptet, für die beklagte Handelsgesellschaft Transportleistungen erbracht und hierüber zwischen Ende Oktober 1987 und Mitte September 1988 insgesamt 31 Rechnungen gelegt zu haben, wovon keine den Rechnungsbetrag von 50.000 S überstiegen habe und die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang gestanden seien. Auf den Einwand der Beklagten, mit der Klägerin in keiner Geschäftsbeziehung gestanden zu sein, behauptete die Klägerin, die Beklagte hafte auch deshalb, weil sie das Unternehmen der Transportauftraggeberin fortführe, insbesondere deren Büro, Fernschreiber und Postfach. Weiters stützte die Klägerin die Haftung der Beklagten darauf, daß diese eine von der Transportauftraggeberin benützte Kurzbezeichnung fortführe.

Das Prozeßgericht erster Instanz nahm im ersten Rechtsgang weder einen Transportauftrag der Beklagten noch Umstände als erwiesen an, aus denen sich eine Haftung gem § 25 HGB oder § 1409 ABGB ergeben hätte.

Das Berufungsgericht überband dem Prozeßgericht erster Instanz in einem Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht, daß die beklagte Handelsgesellschaft für die Frachtschulden hafte, weil sie durch ihren Geschäftsführer Verhandlungen über eine Schuldbereinigung geführt und schließlich einen bedingten Vergleich abgeschlossen habe, der allerdings zufolge Ausfalles der Bedingung nicht wirksam geworden sei; damit habe sich die Beklagte so verhalten, als ob sie die Schuld der Transportauftraggeberin übernähme und müsse kraft des von ihr geschaffenen äußeren Anscheines so behandelt werden, als ob sie den noch aushaftenden Fuhrlohn schulde.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab hierauf in Bindung an die berufungsgerichtliche Rechtsansicht dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß keiner der Teilansprüche, über den es entschied, 50.000 S übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die Beklagte erhebt gegen das bestätigende Berufungsurteil eine außerordentliche Revision.

Sie erachtet zufolge der angenommenen Schuldübernahme einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand als gegeben.

Das mit dem angefochtenen Berufungsurteil angenommene die (Mit)Haftung der Beklagten begründende Gesamtverhalten ließ Entstehungsgrund und Eigenart der aus den einzelnen Transportaufträgen erwachsenen Frachtforderungen der Klägerin unverändert und stellte - mangels novierender Wirkung eines wirksam zustandegekommenen Vergleiches - auch nicht nachträglich einen nach § 55 Abs 1 JN erheblichen tatsächlichen Zusammenhang der verschiedenen Einzelforderungen her.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.