OGH 10ObS306/92

10ObS306/92Tribunal Superior15 de dez. de 1992

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OGH 10ObS306/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (AG) und Anton Prager (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helena K*****, vertreten durch Dr.Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hinterbliebenenleistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.August 1992, GZ 34 Rs 49/92-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.September 1991, GZ 13 Cgs 124/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin gründet ihre Revisionsausführungen ausschließlich auf die Behauptung, daß ihr Ehegatte für die Folgen des Unfalles den er am 7.6.1940 als Zwangsarbeiter in Österreich erlitt, in Polen bis zu seinem Tod eine Unfallrente bezogen habe. Dabei handelt es sich jedoch um ein Vorbringen, das erstmalig in der Revision erstattet wird. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag an die beklagte Partei einen Rentenbezug ihres verstorbenen Ehemannes nur bis Ende 1944 behauptet und es ergab sich im weiteren Verfahren kein Anhaltspunkt dafür, daß der verstorbene Ehegatte der Klägerin in Polen für die Folgen des Unfalles eine Rentenleistung bezogen hätte. Obwohl der Klägerin aus dem Inhalt der Klagebeantwortung bekannt war, daß diesem Umstand Bedeutung zukommen könnte und die Behauptung der beklagten Partei vorlag, der Kläger habe keine Rente bezogen, hat sie im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht, daß ihr Gatte im Bezug einer Rente gestanden sei. Bei der diesbezüglich nunmehr in der Revision erstmalig erhobenen Behauptung handelt es sich sohin um eine unzulässige Neuerung, auf die einzugehen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Es muß daher unerörtert bleiben, welche Auswirkungen ein solcher Rentenbezug in Polen allenfalls auf den hier geltend gemachten Anspruch hätte.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wird in keinem Punkt auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bekämpft. Die Rechtsrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so daß dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteiles verwehrt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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