OGH 10ObS277/92

10ObS277/92Tribunal Superior24 de nov. de 1992

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OGH 10ObS277/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija T*****, vertreten durch Dr.Margareta Appel, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juli 1992, GZ 31 Rs 99/92-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1991, GZ 14 Cgs 142/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachten Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg.cit.). Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) darf nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).

Soweit die Rechtsrüge als solche gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie nicht berechtigt, weil die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig ist (§ 48 ASGG; SSV-NF 4/33 uva). Nach dem festgestellten Sachverhalt kann die Klägerin leichte und mittelschwere einfache Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg im Sitzen und Stehen während der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen verrichten, was auch für solche Arbeiten gilt, die nur während eines Drittels der Arbeitszeit im Gehen zu leisten sind. Dieses Leistungskalkül reicht nach den Feststellungen für die zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus. Die in der Revision erwähnte Einschränkung hinsichtlich Ruhepausen bis zu zehn Minuten in stündlichen Intervallen bezieht sich nur auf vorwiegend im Gehen zu verrichtende Arbeiten.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

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