OGH 8Ob1667/92

8Ob1667/92Tribunal Superior19 de nov. de 1992

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OGH 8Ob1667/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. Juni 1978 geborenen mj. Silke L*****, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, 8011 Graz, Schmiedgasse 26, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Erwin L*****, vertreten durch Erna L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28.September 1992, GZ 2 R 388/92-179, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil

  1. die Tatsachenfeststellung eines monatlichen Durchschnittseinkommens von S 14.640,78 für den Obersten Gerichtshof bindend ist und

  2. der krankheitsbedingte Mehraufwand für den Sohn Philipp L***** bereits vom Erstgericht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Kosten einer Schulsportwoche einen "Individualbedarf" darstellen, oder ob es sich dabei im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 638/91) um einen üblichen Aufwand handelt, der aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten ist, weil nach Ansicht der Vorinstanzen die Leistungsfähigkeit des Vaters ohnehin nicht ausgeschöpft ist, sodaß das Begehren auf Sonderzahlung hier im Ergebnis berechtigt ist. Grundsätzlich ist jedoch der zu leistende Unterhalt der Leistungsfähigkeit anzupassen und daraus der übliche Aufwand zu decken.

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