8Ob1663/92•OGH 8Ob1663/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M***** P*****, vertreten durch Dr.Gunter Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** P*****, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28.Juli 1992, GZ 5 R 217/92-6, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts erkannt hat, daß dann, wenn eine Ehe (hier gemäß § 55 EheG) bereits rechtskräftig geschieden und nur mehr der Verschuldensausspruch (hier nach § 61 Abs 3 EheG) strittig ist, eine neuerliche Klage auf Ehescheidung (nunmehr der im ersten Verfahren Beklagten, gestützt auf § 49 EheG), ohne die Voraussetzungen der Wiederaufnahmsklage zu erfüllen, nicht mehr möglich ist; der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz des Vorranges der Scheidung aus Verschulden vor einer solchen ohne Verschulden (8 Ob 619/85; 7 Ob 570/87 ua) findet keine Anwendung mehr, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung der auf Verschulden gestützten Scheidungsklage die Ehe bereits aus anderen Gründen rechtskräftig geschieden ist.
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