2Nd19/92•OGH 2Nd19/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karl Freimuth, Arbeiter, 9451 Unterbreitenegg 77, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Allianz Versicherungs-AG, Hietzinger Kai 101-15, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 1,301.128,20 sA infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
An Stelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Der in Kärnten wohnende Kläger macht Verdienstentgangansprüche aufgrund einer Körperverletzung geltend. Als Beweis beantragt er Parteienvernehmung, Urkunden und Beischaffung eines Aktes.
Die beklagte Partei beantragte die Einholung eines ärztlichen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, weiters die Vernehmung von vier in Kärnten wohnenden Zeugen und zwar zum Berufsverlauf des Klägers. Außerdem stellte die beklagte Partei den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren.
Der Kläger sprach sich mit der Begründung gegen eine Delegierung aus, eine Vernehmung der Zeugen sei nicht erforderlich, weil er das Vorbringen der beklagten Partei über den Berufsverlauf außer Streit stelle.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Auch wenn der Kläger mit der Durchführung des Verfahrens in Wien einverstanden ist, kann dieses im Hinblick auf den Wohnort des Klägers aller Voraussicht nach in Kärnten mit geringerem Kostenaufwand und rascher durchgeführt werden als in Wien, und zwar nicht nur wegen der Parteienvernehmung des Klägers, sondern auch wegen dessen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen daher - auch wenn die Vernehmung der von der beklagten Partei beantragten Zeugen nicht erforderlich sein sollte - für die beantragte Delegierung, zumal keine Umstände vorhanden sind, die für eine Durchführung des Verfahrens in Wien sprechen.
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