OGH 10ObS268/92

10ObS268/92Tribunal Superior10 de nov. de 1992

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OGH 10ObS268/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.April 1992, GZ 34 Rs 48/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.August 1991, GZ 4 Cgs 251/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die gerügten Mängel betreffen ausschließlich das Verfahren erster Instanz und sind einerseits (Gutachten des ärztlichen Sachverständigen) der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzurechnen, die nicht revisibel ist, andererseits (angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 30.6.1920 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend und entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46, 2/12, 3/15, 3/32, 3/114, 4/12, 4/25, 10 Ob S 357/90 ua), weshalb es ausreicht, auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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