2Nd20/92•OGH 2Nd20/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der zu 24 C 1090/92k beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Firma Gecolux Wolfseind 6 NL-6191EB Beek, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Landskrongasse 1-3, 1011 Wien, vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nunmehr S 51.873,03 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Kufstein zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei macht Schadenersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 4.2.1992 in Ellmau zwischen ihrem von Petrus Coulens gelenkten PKW TP 79 PL (NL) und dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten, von P.Treichel gelenkten PKW T 234.515 ereignete. Der Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs sei infolge Unaufmerksamkeit auf den zum Stillstand gebrachten PKW der klagenden Partei aufgefahren.
Die beklagte Partei wendete ein Mitverschulden des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei von 50 % ein und bestritt auch die Höhe des geltend gemachten Ersatzbetrages. Sie stellte weiters den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein zu delegieren, weil sich in dem Sprengel dieses Gerichtes der Unfall ereignet habe, ein Ortsaugenschein erforderlich sein könnte und die beiden beantragten Zeugen in Ellmau wohnten.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt, weil die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an das Bezirksgericht Kufstein im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt:
Der Unfallsort befindet sich im Gerichtssprengel Kufstein, die von den Parteien geführten Zeugen wohnen im Sprengel dieses Gerichtes, die Vornahme eines Ortsaugenscheines könnte erforderlich sein, weil die Unfallsdarstellungen der Parteien widersprüchlich sind. All diese Umstände lassen erkennen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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