9ObA278/92(9ObA279/92)•OGH 9ObA278/92(9ObA279/92)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E***** E*****, Angestellte, , vertreten durch , Rechtsanwalt, wider die beklagte und widerklagende Partei K P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 82.803,65 S und 290.347,60 S sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 1992, GZ 12 Ra 3, 4/92-18, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.September 1991, GZ 11 Cga 54/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Beklagte und Widerkläger bekämpft in der Revision ausdrücklich nur die Entscheidung der Vorinstanzen über die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung; die Entscheidung über die Klageforderung ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahren.
Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß die von ihm in der Widerklage erhobene Forderung berechtigt sei, weil die Klägerin im Rahmen der Geschäftsführung durch den Betriebsberater fahrlässig gehandelt habe und daher ein Verschulden am Eintritt des durch diese Geschäftsführung angeblich eingetretenen Schadens zu vertreten habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß der Betriebsberater, der bereits früher vom Beklagten beigezogen worden war, von beiden Angestellten, der Klägerin und ihrer Kollegin, als Vertrauensperson betrachtet wurden und beide davon ausgingen, daß dieser im Interesse der Beklagten, der infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage war, sein Unternehmen zu führen, tätig werde und zu dessen Nutzen die Geschäfte führe. Umstände, aus denen sich für die Klägerin Hinweise darauf hätten ergeben müssen, daß der Betriebsberater seine Tätigkeit allenfalls im eigenen Interesse und zum Schaden des Beklagten entfaltete, wurden nicht festgestellt. Damit fehlt aber jede Grundlage für die Annahme einer Fahrlässigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schaden, den der Beklagte nach seiner Behauptung durch die Geschäftsführung des Betriebsberaters angeblich erlitten hat. Der Revisionswerber unterläßt es auch, das behauptete fahrlässige Verhalten der Klägerin auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur mehr die um die Klageforderung verminderte Forderung der Widerklage. Die Kostenbestimmung hatte daher auf dieser Grundlage zu erfolgen.
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