OGH 6Ob1653/92

6Ob1653/92Tribunal Superior29 de out. de 1992

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OGH 6Ob1653/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther H. A*****, vertreten durch Dr.Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Volkmar S*****, wegen S 230.454,88 s.A. und Feststellung (S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 12 R 175/91-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites nicht entscheidend, denn nach den insoweit unbekämpften bzw. vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sowie dem eigenen Vorbringen des Klägers (Unterfertigung der vom Beklagten verfaßten Vereinbarung durch den Kläger und seine Gattin am 11.3.1981, ON 1 S 2), war der Beklagte bei Abfassung der strittigen Scheidungsvereinbarung ausschließlich als Vertreter der Ehefrau des Klägers tätig, und daher nur dieser gegenüber als Auftragsnehmer verpflichtet. Der Kläger war somit nicht "gemeinsamer Vertragsverfasser", der auch die Interessen des von ihm nicht vertretenen Vertragspartners seiner Klientin wahrzunehmen hatte. Dem Kläger stehen daher schon deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten wegen allenfalls für ihn nachteiliger Vertragsbestimmungen zu, sodaß sich das Teilurteil des Berufungsgerichtes im Ergebnis als richtig erweist.

Zum Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes konnte mangels eines Ausspruches nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht Stellung genommen werden.

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