12Os111/92•OGH 12Os111/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 30. Juni 1992, GZ 12 a Vr 1228/91-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Jerabek, und des Verteidigers Dr.Gahleitner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Jahre erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 12.Oktober 1936 geborene Anton H***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die anklagekonform gestellten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht hatten, der Verbrechen des teils vollendeten, teils beim Versuch gebliebenen Mordes nach §§ 75, 15 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 1 und Abs 4 2.Fall (81 Z 1) StGB sowie nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Die für den Fall der Verneinung einer Hauptfrage vorgesehenen weiteren Eventualfragen blieben folgerichtig unbeantwortet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Anton H*****
A./ am 8.November 1991 in N*****
I. vorsätzlich durch Abgabe von Schüssen aus einem Revovler
2. / Mercedes A***** zu töten versucht;
II. die Nachgenannten durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar
1. / den Werner P***** durch Anhalten der zu I./ angeführten Waffe gegen den Kopf und die Äußerung "wannst deppert bist, bring i die a um" zur Unterlassung der Hilfeleistung an Martin Sch*****, wobei er mit dem Tode drohte;
2. / den Hubert D***** durch Stichbereithalten eines 30 cm langen Fleischmessers mit 20 cm langer Klinge zur Rückgabe der zu I./ genannten Waffe;
III./ durch die unter I./ bezeichnete Tat fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen die Josephine B***** am Körper an sich schwer verletzt, indem er ihr einen Schultersteckschuß links mit ausgedehnter Muskelbeschädigung sowie eine Fissur des Oberarmknochens zufügte;
B./ am 7. und 8.November 1991 in N***** und N***** die zu A./ I./ angeführte Faustfeuerwaffe unbefugt geführt.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der darin zunächst aufgestellten Behauptung zuwider läßt sich weder der Verantwortung des Angeklagten noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Kaiser ein die vermißte Zusatzfrage auf Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB indizierendes Tatsachensubstrat entnehmen:
Hat doch der genannte Psychiater unmißverständlich klargestellt, daß bei dem - knapp durchschnittlich intelligenten (Band II S 83), hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur nur wenig von der Norm abweichenden (Band II S 86) - Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB nicht vorliegen (Band II S 86), wobei es ihm verwehrt war - und nur darauf bezieht sich ersichtlich das in der Beschwerde hervorgehobene Offenlassen der Beurteilung (siehe die Zeilen 5 und 6 in Band II S 86) - die Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit zu beantworten.
Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinwieder, wonach er "in höchstgradigem Erregungszustand überhaupt nicht gewußt bzw auch nicht beabsichtigt habe zu schießen", läßt allenfalls die Behauptung fehlenden deliktischen Vorsatzes bzw einer heftigen Gemütsbewegung zum Tatzeitpunkt erkennen, indiziert aber keinesfalls das Vorliegen einer die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung (§ 11 StGB).
Aber auch durch das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurden die gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt; denn der Angeklagte hat zwar am Beginn seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vorgebracht, daß er Martin S***** mit dem Revolver nur schrecken wollte (Band II S 4), in der Folge aber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er dabei von der darüber hinausgehenden Absicht erfüllt war, S***** zum Weglaufen zu veranlassen (siehe Band II S 17, 25 und 28).
Daß durch dieses Vorbringen eine Eventualfrage in Richtung (schwerer) Nötigung, nicht aber eine solche wegen gefährlicher Drohung indiziert war, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Die im Ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1 Z 1, 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren. Erschwerend waren dabei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die einschlägige Vorstrafe, mildernd dagegen das Teilgeständnis des Angeklagten, daß es im Faktum A I 2 beim Versuch geblieben war, der geminderte Intellekt des Angeklagten sowie das vorangegangene provokante Verhalten des Martin S***** und der Mercedes A*****.
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte dagegen eine Reduzierung des Strafausmaßes an.
Lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist begründet.
Ihr ist namentlich darin beizutreten, daß den Akten ein ins Gewicht fallendes provozierendes Verhalten der beiden Hauptopfer nicht zu entnehmen ist und daß auch der Angeklagte selbst sich niemals darauf berief, durch Worte und/oder Verhaltensweisen dieser Personen zur Abgabe von Schüssen gegen sie provoziert worden zu sein. Daß aber die beiden miteinander Zärtlichkeiten austauschten ("schmusten") kann bei der gegebenen Sachlage - Tatort: ein Bordell - ebensowenig als mildernd in Betracht gezogen werden wie der Umstand, daß Gäste des Etablissements den Angeklagten hänselten.
Auf der Basis der solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe, aber auch angesichts dessen, daß dem Angeklagten neben einem vollendeten ein versuchter Mord zur Last liegt, erscheint dem Obersten Gerichtshof die vom Geschwornengericht geschöpfte Unrechtsfolge als zu gering; sie war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldadäquate Maß zu erhöhen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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