OGH 4Ob1611/92

4Ob1611/92Tribunal Superior20 de out. de 1992

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OGH 4Ob1611/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, und der dem Kläger beigetretenen Nebenintervenientin P***** KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 200.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1992, GZ 4 R 164/91-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat sich mit den Argumenten der Beweisrüge inhaltlich auseinandergesetzt und sich keineswegs mit bloßen Leerfloskeln begnügt; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist aber dem Obersten Gerichtshof entzogen.

Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann steht die rechtliche Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1982/32; eco 1990, 346; eco 1990, 408). Der Kläger hat im Prozeß selbst vorgebracht, welche Mängel vorlägen (ON 1, 18, 27), und ausgesagt, daß sich bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr.Kordon alle Mängel herausgestellt hätten (S. 102 f); die Höhe der erforderlichen Behebungskosten könnte er auch im Feststellungsprozeß nicht erfahren (eco 1990, 346). Der der Entscheidung eco 1990, 408 zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß dort der Kläger nicht verläßlich beurteilen konnte, ob eine Teil- oder eine Generalsanierung der gepflasterten Fläche erforderlich war; ihm waren damit auch die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Mängelbehebung unbekannt (vgl. EvBl. 1982/32).

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