8Ob1653/92•OGH 8Ob1653/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Günther K*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Wolfgang S***** und 2) Friederike S***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, AZ 341/92-30 , den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
Mängel des Verfahrens 1. Instanz (Unterlassung der neuerlichen Vernehmung eines Zeugen) deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können ( E 28 zu § 503 ZPO in MGA14); und
die Revision wegen Abgehens von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wonach der 1.Beklagte lediglich erklärte, das Öffnen des tapezierten Putztürchens sei nicht sofort möglich, worauf sich der Rauchfangkehrer umdrehte und wegging (darin kann aber eine Verweigerung der Entleerung des Kamins nicht erblickt werden) nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
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