8Ob1650/92•OGH 8Ob1650/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.MV, wider die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 240.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Juni 1992, GZ 11 R 21/92-40 , den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil im vorliegenden Fall der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage der Beachtung des Leistungsverweigerungsrechts des gemeinsamen Treuhänders wegen Mängel am Werk keine Bedeutung zukommt; es handelt sich nämlich bei der Behauptung, das Werk sei mangelhaft gewesen, um eine unzulässige Neuerung, zu der auch keine überschießenden Tatsachenfeststellungen vorliegen.
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