OGH 12Os100/92

12Os100/92Tribunal Superior17 de set. de 1992

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OGH 12Os100/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst Christian T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Mai 1992, GZ 4 b Vr 2210/92-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 2.Februar 1942 geborene Ernst Christian T***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - zwischen 11.Dezember 1987 und 28.Juli 1988 in insgesamt achtzehn Angriffen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und unter Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit und -fähigkeit einer Versandfirma diverse im Urteil näher spezifizierte Waren im Gesamtwert von rund 70.000 S (in Summierung der Einzelwerte exakt 70.800 S) herausgelockt, wobei er gewerbsmäßig handelte und den Betrug unter Benützung falscher Urkunden beging, indem er die Waren unter fremden Namen unter Nachmachung der Unterschriften der fiktiven Kunden bestellte.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es - soweit sie sich nicht in einer im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft - zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu erwecken. Dies gilt namentlich für die den betrügerischen Vorsatz und die auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht des Beschwerdeführers betreffenden Konstatierungen, die allein schon in der Zahl der Angriffe und in der festgestellten Vermögens- und Einkommenslage des Angeklagten im fraglichen Zeitraum (S 251 ff) eine bei lebensnaher Betrachtung tragfähige Grundlage besitzen.

Da die Rechtsrüge (Z 10) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit der Behauptung, es habe an der subjektiven Tatseite gemangelt, der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt, über die den dolus des Angeklagten betreffenden Konstatierungen (S 253, 255, 261, 263 f) hinwegsetzt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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