12Os98/92 (12Os99/92)•OGH 12Os98/92 (12Os99/92)
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald Herbert V***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald Herbert V*****, über die Berufungen der Angeklagten Manfred Tchan A***** und Hans Dieter S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15.Mai 1992, GZ 12 Vr 1181/91-122, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Manfred Tchan A***** gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald Herbert V***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ewald Herbert V*****, Manfred Tchan A***** und Hans Dieter S***** und über die gegen den nach § 494 a StPO gefaßten Beschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten Manfred Tchan A***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ewald Herbert V***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 29.April 1966 geborene Ewald Herbert V***** wurde (zu A/I-AA/A/I./1.,2.,II./; C./; E./I./II.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter Fall und 15 StGB und (zu A/I-DD) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch (wie auch die Angeklagten Manfred A***** und Hans Dieter S***** die sie betreffenden Strafaussprüche) mit Berufung.
Die Mängelrüge (Z 5) geht zunächst mit dem Einwand in sich widersprüchlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite des inkriminierten Verbrechens der Hehlerei von urteilsfremden Prämissen aus. Die Behauptung, das Erstgericht stelle einerseits fest, der Angeklagte habe gewußt, daß die in Rede stehende Bohrmaschine aus einem Einbruchsdiebstahl stammte, konstatiere aber andererseits, er habe vielleicht vermutet, daß der Übergeber des Gerätes dieses tatsächlich nicht gefunden habe, läßt in verfälschender Verkürzung außer acht, daß in der letztgenannten Urteilspassage nur die Verantwortung des Angeklagten ("Demgegenüber deponierte V*****, ..."-US 23) wiedergegeben wird, der das Erstgericht zwar nicht folgte, aus der es aber zumindest bedingten Vorsatz als ableitbar erachtete.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Hehlerei vermißt, erweist sie sich mangels Orientierung am (diese Konstatierungen ausdrücklich beinhaltenden) Urteilssachverhalt (US 23) wie auch mit dem dazu (unsubstantiiert) behaupteten Begründungsmangel als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Im übrigen bedarf das in diesem Punkt unverständliche Beschwerdevorbringen, die Feststellung eines Handelns mit bedingtem Vorsatz "indiziert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 164 StGB auf der subjektiven Tatseite, da ... die Feststellung, daß ich es ernstlich für möglich gehalten habe und mich billigend damit abgefunden habe, keinen sicheren Schluß auf meine weitere Willensbildung (in Richtung eines allfälligen bedingten Vorsatzes oder bewußter Fahrlässigkeit) ..." (zu ergänzen: zuläßt), ebensowenig der meritorischen Erwiderung wie die unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch den Versuch einer Aufwertung der Beweiskraft der dazu vorgebrachten Verantwortung des Angeklagten.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie die ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes zur gewerbsmäßigen Tatbegehung der Diebstähle in subjektiver Hinsicht (US 17, 22, 24, 25) ignoriert, soweit sie nicht überhaupt (abermals) unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten V*****, A***** und S***** und über die Beschwerde des Angeklagten A***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO wird folglich das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
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