12Os91/92•OGH 12Os91/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juni 1992, GZ 5 c Vr 4186/92-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 13.Oktober 1950 geborene Josef B***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4. April 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich eine Stereokompaktanlage der Marke Grundig im Wert von 14.990 S, zwei Videorecorder der Marken Philips und Musikland im Gesamtwert von 10.889 S, vier Videokassetten im Wert von insgesamt 316 S und vier Einkaufswagen im Gesamtwert von ca 2.000 S der Firma K***** durch Einbruch und Einsteigen in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen getrachtet.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen nahmen zwei namentlich nicht bekannte, in unmittelbarer Nähe der in Rede stehenden Geschäftsfiliale der Firma K***** wohnhafte Personen das Einschlagen der Auslagenverglasung zunächst akustisch wahr, beobachteten anschließend das Einsteigen des Täters in das Lokalinnere und verständigten fernmündlich die Polizei. Ungefähr zwei bis vier Minuten später (nach Weiterleitung der Anzeige durch die sicherheitsbehördliche Funkleitzentrale) wurde der Angeklagte, der sich in dem Geschäftslokal hinter einem Regal zu verstecken suchte, von den am Tatort intervenierenden Polizeibeamten festgenommen. Neben ihm lag ein mit Textilien umwickelter Hammer. Das inkriminierte Diebsgut war in vier (gleichfalls zum Verkauf bestimmten) Einkaufswagen zum Abtransport vorbereitet.
Das Erstgericht lehnte die leugnende Verantwortung des Angeklagten, bloß zufällig auf die zerbrochene Auslagenverglasung aufmerksam geworden und daraufhin aus Neugierde ohne jedes Diebstahlsvorhaben in das Lokal eingestiegen zu sein, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das behauptete gutgläubige Verhalten unter den gegebenen Begleitumständen, insbesondere in Anbetracht des durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen belasteten Vorlebens des Angeklagten und der solcherart für ihn evidenten gravierenden Folgen seiner Betretung in den Filialräumlichkeiten ebensowenig plausibel wäre, wie das aus der vorgebrachten Version zwangsläufig folgende Vorgehen der angeblichen Vortäter, die nach dem Einschlagen der Auslagenscheibe die zum Abtransport vorbereiteten Gegenstände ohne jeden materiellen Vorteil am Tatort zurückgelassen haben sollten.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zunächst die dargelegten, die Unschlüssigkeit der vom Angeklagten behaupteten Sachverhaltsvariante betreffenden tatrichterlichen Erwägungen als undeutlich bzw offenbar unzureichend, läßt dazu aber jedwedes erörterungsbedürftige, sachlich substantiierte Substrat vermissen. Gleiches ist dem weiteren Einwand entgegenzuhalten, die Beobachtungen der unbekannt gebliebenen Tatzeugen hätten einer näheren Konkretisierung in den Urteilsgründen bedurft.
Da sich aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Wolfgang H***** sinngemäß ohnedies unmißverständlich ergibt, daß zumindest einer der beiden unbekannten Tatzeugen das Geschäftslokal unmittelbar ab dem Glasbruch bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend observierte (S 90), vermag die neuerliche Relevierung eines angeblichen Vortäters im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie auf der Basis einer urteilsfremden Verursachung des Glasbruchs durch einen unabhängig vom Angeklagten aktiv gewesenen Vortäter eine Tatbeurteilung als weder nach § 128 Abs 1 Z 4 noch nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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