9ObA227/92•OGH 9ObA227/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, Angestellter, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt , wider die beklagten Parteien 1.) AGesellschaft mbH Co KG, 2.) AGesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr. Rechtsanwalt *****, wegen S 163.739,86 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 31 Ra 44/92-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1991, GZ 2 Cga 1531/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 8.969,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.494,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde von der Erstbeklagten entlassen, weil er sich trotz dreimaliger Aufforderung durch die "Prokuristin der Erstbeklagten Mag.Nadja N***** geweigert hatte, drei Faxe" (= Fernkopien) durch die von ihm geleitete Abteilung "Operation" durchgeben zu lassen.
Beide Vorinstanzen haben dem auf Zahlung von S 163.739,86 sA gerichteten mit der Begründung stattgegeben, daß die Prokuristin als Leiterin einer anderen Abteilung des Flugbetriebes der Erstbeklagten keine Vorgesetzte des Klägers und daher nicht weisungsberechtigt gewesen sei. Das Erstgericht hielt überdies die Weigerung des Klägers für gerechtfertigt, weil er im Zusammenhang mit der Abfertigung eines unmittelbar bevorstehenden Fluges dringende Arbeiten erledigt habe und das ihm aufgetragene Durchgeben der drei Fernkopien nicht dringend gewesen sei.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Als Prokuristin der Erstbeklagten war Frau Mag.Nadja Nim Außenverhältnis berechtigt, den Kläger wirksam zu entlassen (§ 49 Abs 1 HGB). Für die Frage, ob der Kläger Weisungen dieser Prokuristin zu befolgen hatte, war jedoch das Innenverhältnis maßgebend. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war aber die Prokuristin Mag.Nadja Nals Leiterin der Kontrollabteilung dem Kläger nicht vorgesetzt. Dieser war nur dem Geschäftsführer Wilhelm Lsowie dem Alleingesellschafter Gustav N unterstellt. Mag.Nadja N***** war nie Vorgesetzte des Klägers. Es lag somit keine Anordnung des Dienstgebers im Sinne des § 27 Z 4 AngG vor; die Voraussetzungen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung fehlen schon aus diesem Grunde. Im übrigen hatte aber der Kläger zu diesem Zeitpunkt dringende Aufgaben seines eigentlichen Wirkungsbereiches durchzuführen. Soweit die Revision von den Feststellungen der Vorinstanzen abweicht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen und die zutreffende (§ 48 ASGG) Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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