OGH 9ObA213/92

9ObA213/92Tribunal Superior16 de set. de 1992

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OGH 9ObA213/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.M***** W*****, Rechtsanwaltsanwärter, *****, vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei Dr.A K, Rechtsanwalt, *****, wegen S 26.923 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1992, GZ 34 Ra 123/91-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Dezember 1990, GZ 19 Cga 2636/87-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 17.2.1986 bis 31.7.1987 beim Beklagten als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Er fordert vom Beklagten eine - der Höhe nach nicht bestrittene - Urlaubsentschädigung von S 26.923 brutto sA, weil er von seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 1987 nur fünf Tage verbraucht habe; der Beklagte habe ihm zwar ab November 1986 Prüfungsurlaub zugesagt, diese Vereinbarung aber nicht eingehalten und den Kläger bis zur Rechtsanwaltsprüfung immer wieder tageweise zu Verhandlungen in Anspruch genommen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger im Urlaubsjahr 1986/87 infolge Gewährung eines Prüfungsurlaubs weit mehr als den gesetzlichen Urlaub verbraucht habe. Die weiteren Einreden und Einwendungen des Beklagten sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger verbrauchte bis 24.8.1986 (in Teilen) fünf Arbeitstage Urlaub. Im Herbst 1986 sagte er zum Beklagten, daß er mit seinem Resturlaub von vier Wochen für die Prüfungsvorbereitungen nicht auskommen werde; der Beklagte sagte ihm zu, daß er im Oktober und November an den Freitagen sowie den ganzen Dezember frei bekomme, bis sein Resturlaub verbraucht sei. Darüber hinaus bekomme er bis zur Prüfung frei. Damals stand der Prüfungstermin des Klägers noch nicht genau fest, war aber für Februar oder März 1987 vorgesehen. Der Kläger war für das Angebot des Prüfungsurlaubes und des Urlaubs dankbar. Er sagte, wenn im Dezember oder Jänner etwas von ihm benötigt werden würde, wozu sein Wissen aus den Akten erforderlich sei, werde er einspringen. Außerdem erklärte er sich bereit, Verhandlungen und Kommissionen beim Bezirksgericht Hietzing, in dessen Nähe er wohne, zu verrichten. Der Kläger erhielt dann die Freitage im Oktober und November frei. Ab Dezember hatte er Urlaub, verrichtete aber an folgenden Tagen Verhandlungen und Kommissionen:

5.12. , 17.12., 22.12.1986, 15.1., 16.1., 20.1., 21.1., 22.1., 26.1., 27.1., 29.1. (zweimal), 30.1., 13.2. und 17.2.1987. Außerdem führte er zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Klientengespräche. Fallweise rief ihn der andere Rechtsanwaltsanwärter des Beklagten an, um sich nach dem Verfahrensstand in den Akten zu erkundigen. Am 18.2.1987 hatte der Kläger die mündliche Rechtsanwaltsprüfung.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß diese Urlaubsvereinbarung dem § 4 Abs 3 UrlG nicht entsprochen habe. Ein tageweiser Urlaubsverbrauch sei zwar auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, wenn der Dienstnehmer tageweise Urlaub begehrt habe. Im vorliegenden Fall sei aber die Vereinbarung auch im Interesse des Beklagten gelegen gewesen, weil er den Kläger auch in der zeit, für die die Urlaubsvereinbarung getroffen worden sei, für Tätigkeiten heranziehen habe können; für den Kläger sei nicht absehbar gewesen, zu welchen konkreten Terminen er tätig werden müsse. Die Unterbrechung des Urlaubs des Klägers sei im Ermessen des Beklagten als Dienstgeber gelegen. Der Beklagte hätte daher die Einteilung des Klägers zu Gerichtsterminen oder Kommissionen so treffen müssen, daß dem Kläger ein dem Urlaubsgesetz entsprechender Urlaubsverbrauch möglich gewesen wäre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Der Kläger habe im Oktober 1986 fünf und im Dezember 1986 vier Werktage als Prüfungsvorbereitung zur Verfügung gehabt. Von Anfang Dezember 1986 bis Mitte Februar 1987 seien ihm 65 Werktage zur Verfügung gestanden, von denen er an 14 Tagen zur Mitarbeit in der Kanzlei des Beklagten für Verhandlungen und Kommissionen herangezogen worden sei. Der Kläger habe daher insgesamt 60 freie Werktage zur Verfügung gehabt. Die Initiative für einen längeren Urlaub sei vom Kläger ausgegangen, der glaubte, mit dem Resturlaub von vier Wochen für die Prüfungsvorbereitungen nicht das Auslangen zu finden. Wenn auch der Beklagte dem Kläger das Urlaubsangebot deswegen gemacht habe, weil er ihn so lange als Mitarbeiter für seine Rechtsanwaltskanzlei habe gewinnen wollen, bis sein Sohn das Gerichtsjahr absolviert haben werde, habe die relativ großzügige Urlaubsvereinbarung doch überwiegend den Interessen des Klägers gedient. Der Kläger habe sich aus Dankbarkeit für das großzügige Urlaubsangebot bereit erklärt, im Dezember 1986 und Jänner 1987 "einzuspringen", wenn sein Aktenwissen erforderlich sei. Da der Kläger mit der getroffenen Urlaubsvereinbarung einverstanden war und sie in seinem überwiegenden Interesse lag, könne er sich nicht auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung berufen. Er müsse sich daher den tageweisen Urlaubsverbrauch in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einrechnen lassen.

Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat, der Entscheidung WBl 1991, 101 = RdW 1991, 150 folgend, die Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitnehmer bei einem tageweisen Urlaubsverbrauch, der der gesetzlichen Beschränkung der Urlaubsteilung nach § 4 Abs 3 UrlG widerspricht, dennoch die einzeln verbrauchten Urlaubstage auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch anrechnen lassen muß, zutreffend beurteilt. Ein Fall, bei dem die Initiative zur Mehrfachteilung des Urlaubs vom Arbeitgeber ausgegangen wäre, die Teilung von ihm verlangt oder entscheidend beeinflußt worden wäre (RdW 1988, 396 = DRdA 1990, 294 [Eypeltauer]) liegt nicht vor.

Die gesetzwidrige Urlaubsteilung ist auf Wunsch und Vorschlag des Arbeitnehmers erfolgt, der dem Arbeitgeber mitteilte, er komme mit seinem Resturlaub von vier Wochen für die Prüfungsvorbereitungen auf die Rechtsanwaltsprüfung nicht aus. Zweck der Vereinbarung war somit, dem Arbeitnehmer über den restlichen gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus einen möglichst langen Prüfungsurlaub zu sichern. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger bereit, bei Verhandlungen in Rechtssachen, in denen sein Wissen aus den Akten benötigt wurde, sowie bei Verhandlungen beim Bezirksgericht Hietzung (in der Nähe seiner Wohnung) "einzuspringen". Diese Vereinbarung ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht, wie der Revisionswerber meint, in eine Gebührenurlaubsvereinbarung und eine Prüfungsurlaubsvereinbarung zu zerlegen. In ihrer Gesamtheit entspricht diese Vereinbarung dem Günstigkeitsprinzip. Im Ergebnis hatte der Kläger nach dieser Vereinbarung im Urlaubsjahr 1986/87 bis August fünf Arbeitstage, im Oktober und November weitere neun Arbeitstage und von Anfang Dezember 1986 bis 17.2.1987 - der Prüfungstag selbst ist ein Fall der Dienstverhinderung - 64 Werktage (abzüglich 14 Tage, an denen er offenbar nur auf wenige Stunden bei Verhandlungen und Kommissionen "einsprang") zur Verfügung. Insgesamt ergibt dies ein Urlaubsausmaß von (rund) 67 Werktagen, die dem Kläger für seine Prüfungsvorbereitung zur Verfügung standen. In der Zeit vom 23.12.1986 bis 14.1.1987 war dieser Urlaub nicht unterbrochen.

Berücksichtigt man den besonderen Zweck dieser Vereinbarung, bei der es dem Kläger nicht auf den Erholungswert des Urlaubs, sondern auf eine möglichst lange Freizeit zur Prüfungsvorbereitung ankam - das UrlG sichert dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit zur Erholung, es kann und will ihn aber nicht zur Erholung zwingen - so bestehen unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit gegen die Einrechnung der in Widerspruch zu § 4 Abs 3 UrlG gewährten Urlaubstage in den Gesamturlaubsanspruch keine Bedenken. Die Vereinbarung war zum klaren und überwiegenden Vorteil des Klägers. Das "Einspringen" bei bestimmten Verhandlungen und Kommissionen hat er selbst angeboten und daher mit gewissen, nicht im vorhinein zeitlich festlegbaren Unterbrechungen seiner Prüfungsvorbereitungszeit und einem dadurch verursachten tageweisen Verbrauch seines restlichen Gebührenurlaubs und des zusätzlich gewährten Prüfungsurlaubs rechnen müssen. Selbst wenn der Umfang der von ihm angebotenen Inanspruchnahme größer gewesen wäre als der Kläger zunächst annahm, blieb die Vereinbarung in ihrer Durchführung für ihn günstig, hätte er doch selbst unter der Annahme, daß er an den Tagen, an denen er Verhandlungen und Kommissionen verrichtete, ganztätig arbeitete, statt eines Urlaubs im gesetzlichen Ausmaß von 30 Werktagen insgesamt 67 Tage Urlaub erhalten. Bei dieser Sachlage fallen auch die gelegentlichen Anrufe des anderen Konzipienten des Beklagten und die fallweisen Klientengespräche nicht ins Gewicht.

Dem Kläger, der sich eine für seine Prüfungsvorbereitung sehr günstige Urlaubsvereinbarung ausgehandelt hat, ist damit eine Berufung auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung verwehrt.

Das Vorbringen des Klägers, er habe sein Dienstverhältnis überhaupt auflösen wollen, um sich auf die Prüfung entsprechend vorbereiten zu können, der Beklagte habe dies verhindert und mit der Vereinbarung den Zweck verfolgt, den Kläger auch während des Gebührenurlaubs bei Bedarf für die Kanzlei einsetzen zu können, ist durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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