OGH 14Os109/92-6

14Os109/92-6Tribunal Superior1 de set. de 1992

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OGH 14Os109/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johanna H***** und eine andere wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Franziska F***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 3.Juni 1992, GZ 19 Vr 250/91-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Franziska F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Franziska F***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Qualifikationsfall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 4.März 1991 in Bad Mitterndorf im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit - ihrer im selben Verfahren (auch) insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten Mutter - Johanna H***** fremde bewegliche Sachen dem Leo H***** - durch Öffnen der versperrten Schlafzimmertür mittels Nachsperre (vgl. US 9 iVm S. 114/Bd. I) - mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in der Absicht wegzunehmen versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei die Tat nur wegen Betretung der beiden Täter durch Leo H***** beim Versuch geblieben ist.

Der von der Angeklagten Franziska F***** dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

In der Mängelrüge (Z 5) führt die Beschwerdeführerin, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt, gegen die Urteilsbegründung zu der vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehung ins Treffen, die insoweit herangezogenen Argumente stellten bloß eine Scheinbegründung dar. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die Konstatierung über ein Handeln (auch) der Angeklagten F***** mit gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) in den verwerteten Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den einschlägigen Vorverurteilungen (US 6), dem Mitführen von zahlreichen (zehn) Schlüsseln, der (aus den Vorstrafakten gegen die Mitangeklagte Johanna H***** abgeleiteten) jeweils gleichartigen Tatausführung (Aufsuchen abgelegener älterer Gebäude mit Familienangehörigen und Eindringen in Wohnungen mittels Nachsperre), im Zusammenhalt mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin (US 6, 14 ff) eine ausreichende Stütze findet.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, der Hinweis in den Urteilsgründen auf in "Zigeuner-Familien" übliche intensive familiäre Bindungen sei unmotiviert und dürfe als diskriminierend im Sinn des Art. 14 MRK nicht zur Begründung einer Urteilsfeststellung herangezogen werden, gibt sie den bezüglichen Urteilsinhalt nicht aktengetreu wieder. Denn insoweit läßt das Urteil, liest man alles zusammen, keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach die Beschwerdeführerin von vornherein über den wahren Zweck der Fahrt (von Salzburg nach Bad Mitterndorf) informiert war, auf den aus den Vorstrafakten der Mitangeklagten H***** ersichtlichen gleichen modus operandi, nämlich die Begehung von Staftaten gegen fremdes Vermögen unter Beteiligung von Familienangehörigen, aber auch darauf gestützt haben, daß eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB (AZ 16 E Vr 2025/84 des Kreisgerichtes Wels) aus dem Versuch resultierte, ihrer Mutter, der nunmehrigen Mitangeklagten Johanna H*****, in einem gegen diese beim Kreisgericht Wels zum AZ 13 Vr 645/84 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch anhängig gewesenen Strafverfahren ein falsches Alibi zu verschaffen (US 18, 19). Der sichtlich (bloß) illustrativ erfolgte - zudem positive - Hinweis auf das Bestehen intensiver familiärer Bindungen in Zigeuner-Familien läßt sohin eine von der Beschwerde behauptete Diskriminierung in keiner Weise erkennen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Subsumtionsrüge (Z 10), welche bezüglich der vom Erstgericht angenommenen (Qualifkation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet. Die Beschwerde übergeht nämlich dabei jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht der Angeklagten F***** zur wiederkehrenden Begehung derartiger Diebstähle zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal - übrigens auch rechtlich zutreffend: vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 70 RN 3 ff, § 130 RN 3; Kienapfel BT II2 § 130 RN 9 - bejaht hat. Die Beschwerdeführerin bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die von der Angeklagten F***** und von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

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