2Nd14/92•OGH 2Nd14/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der zu 38 C 432/92y beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Rolf T***** vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 24.915,-- sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 20.Dezember 1991 auf der Autobahnumfahrung Salzburg ereignete. Er begründet sein Begehren auf Bezahlung von S 24.915,-- sA damit, daß das Alleinverschulden am Unfall die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten PKWs trifft. Infolge zu hoher Geschwindigkeit sei diese mit dem PKW gegen eine Leitschiene gestoßen und dann unbeleuchtet auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand gekommen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Lenkerin des bei ihr versicherten Fahrzeuges treffe kein Verschulden am Unfall, vielmehr hätte der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall verhindern können. Da ein Ortsaugenschein durchzuführen und auch eine Zeugin aus dem Gerichtssprengel Salzburg zu vernehmen sein werden, werde die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg beantragt.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig; die klagende Partei spricht sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag dann stattzugeben, wenn die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall angenommen werden: Die Vornahme eines Ortsaugenscheines im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach werden voraussichtlich erforderlich sein, um die widersprüchlichen Unfallsdarstellungen der Parteien auf deren Wahrheitsgehalt verläßlich überprüfen zu können. Die einzige bisher geführte Zeugin wohnt in Salzburg. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Rohrmoos und hält sich nur berufsbedingt auch in Wien auf. Unter diesen Umständen liegt die von der beklagten Partei beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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