OGH 3Ob73/92

3Ob73/92Tribunal Superior26 de ago. de 1992

Abrir fonte

Texto completo

OGH 3Ob73/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****bank , vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Dr.Irene P, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 16.085.559,38 sA und anderer Forderungen, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.April 1992, GZ 3 a R 40/92-60, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 13.Dezember 1991, GZ E 12/90-54, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Zwischenstreites.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die 2.Instanz einen Rekurs der Verpflichteten als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Der Rekurs der Verpflichteten gegen einen ihr am 27.12.1991 zugestellten Beschluß sei erst am 13.1.1992 und damit nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben worden.

Der Rekurs der Verpflichteten ist zulässig und berechtigt.

Die Verpflichtete macht geltend, sie habe den Rekurs nicht am 13., sondern am 10.1.1992 eingeschrieben zur Post gegeben. Sie legt zum Beweis dessen das Postaufgabebuch ihres Vertreters mit der entsprechenden Eintragung vor.

Dem Postaufgabebuch des Vertreters der Verpflichteten ist unter Aufgabenummer 28.842 zu entnehmen, daß am 10.1.1992 ein Rekurs der Verpflichteten beim Postamt ***** zur Post gegeben wurde.

Auf dem am 13.1.1992 beim Erstgericht eingelangten Rekurs der Verpflichteten ON 58 ist gemäß § 108 Abs 3 GeO als der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, gleichfalls der 13.1.1992 vermerkt; der Briefumschlag wurde, da der Tag der Postaufgabe scheinbar mit Sicherheit festgestellt werden konnte, nicht aufbewahrt.

Daß allerdings Sendungen am selben Tag, an dem sie zur Post gegeben wurden, den Empfänger erreichen, ist eher ein Ausnahmefall und kann insbesondere hier kaum angenommen werden, weil die Post für das Erstgericht jeweils nur ein Mal täglich um 8.15 Uhr vom Postamt abgeholt wird, wie die Erhebungen ergeben haben. Es liegt daher - ganz abgesehen davon, daß die Eintragung im Postaufgabebuch auch nach den durchgeführten Erhebungen unbedenklich ist - die Vermutung nahe, daß der iS des § 108 Abs 3 GeO angefertigte Vermerk auf einem Versehen beruht.

Der an die 2.Instanz gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist daher nicht als verspätet anzusehen.

Es war deshalb dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.