OGH 1Ob1019/92

1Ob1019/92Tribunal Superior25 de ago. de 1992

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OGH 1Ob1019/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Immaculaola D*****, vertreten durch Dr.Julius Jeanee ua, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erich Zeiner ua, Rechtsanwalte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 310.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1991, GZ 5 R 189/91-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Benutzung der Quelle als eines privaten Tagwassers (§ 3 Abs 1 lit a WRG) schon auf Grund des § 9 Abs 2 in Verbindung mit §§ 12,13 Abs 1 und 2 WRG von der Bewilligung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde abhängig wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nach den Feststellungen der Betrieb der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ausreichend mit dem für die Herstellung von Fruchtsäften und Limonaden erforderlichen Wasser (Grundwasserbezugsrecht, Gemeindewasserleitung) versorgt (siehe auch Sachverständigengutachten AS 175). Benötigte aber die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei das von der Klägerin "gekaufte" Wasser weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in absehbarer Zeit danach, sodaß schon aus diesem Grund nach § 13 Abs 1 WRG eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erlangen gewesen wäre, folgt daraus, daß der Vertragszweck ausschließlich darauf gerichtet war, bei in Zukunft allenfalls etwa durch Ausdehnung der Erzeugung vermehrten Wasserbedarf ausreichend Wasser zur Verfügung zu haben. Dies war Anfang 1985 der Fall, als die abgefüllte Getränkemenge seit Vertragsabschluß um das Zehnfache gestiegen war. Sache der beklagten Partei war es, die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Sollten diese versagt werden, enhält IV Abs 2 des Vertrages die Regelung des Risikos; die beklagte Partei konnte in einem solchen Fall "vom Vertrag zurücktreten". Die beklagte Partei geht, wir ihr Eventualzwischenfeststellungsantrag zeigt, selbst davon aus, daß ein solcher Rücktritt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (ON 14), sodaß für die Annahme eines aufschiebend bedingten Vertrages kein Raum bleibt. War aber im Falle der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen, fiel es somit in die vertraglich geregelte (vgl JBl 1989, 650; SZ 60/218 mwN) Risikosphäre der beklagten Partei, daß sich ihre nach II Abs 1 des Vertrages auch bei Fehlen eines Bedarfes zu erbringenden jährlichen Zahlungen in der Folge auch wirtschaftlich rentierten: Zweck dieser Zahlungen war die Sicherung des in Zukunft erhofften Wassers. Wenn es aber nach dem Vertragswillen allein auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beklagte Partei ankommen sollte, stellt sich somit weder die Beantwortung der Frage einer ursprünglichen Unmöglichkeit noch des durch Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ohnedies bedachten Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Auf § 879 ABGB hatte sich die beklagte Partei in I. Instanz nicht berufen.

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