1Nd25/92•OGH 1Nd25/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga Labner, Angestellte, Linz, Simonystraße 4, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs. 4 AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt die Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich als Rechtsträgerin der in ihrem Scheidungsverfahren (2 Cg 2/72 des Landesgerichtes Linz) tätig gewesenen Gerichte, und zwar aus allerdings bisher nicht näher umschriebenen Verfahrensverzögerungen, durch die sie einen noch nicht bezifferten Verdienstentgang erlitten habe und um ihren Pensionsanspruch gebracht worden sei. In diesem Verfahren war - neben dem Landesgericht Linz - als Rekurs- und Berufungsgericht auch das Oberlandesgericht Linz (4 R 149/71 bzw 4 R 15/74) befaßt.
Sie macht der Sache nach somit Amtshaftungsansprüche geltend, sodaß zwar an sich die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 9 Abs. 1 AHG gegeben wäre, jedoch auch die im § 9 Abs. 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichtes (und zwar von Gerichten erster und zweiter Instanz) vorliegen.
Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse erscheint es zweckmäßig, das Landesgericht St.Pölten als Gericht erster Instanz zu bestimmen.
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