12Os67/92•OGH 12Os67/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Z***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.März 1992, GZ 38 Vr 52/92-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef Z***** wurde (zu I) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB und (zu II) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht in Form der versuchten Bestimmung nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er versucht,
I. am 16.Oktober 1991 Christine S***** durch im Urteil detailliert beschriebene Gewaltakte zur Vornahme des Beischlafes zu nötigen und in dem hierauf gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren
II. am 8. (oder 9.)Jänner 1992 den Adolf E***** dazu anzustiften, als Zeuge falsch auszusagen, indem er ihn unter dem Versprechen von 10.000 S Belohnung aufforderte, vor Gericht anzugeben, daß er (E*****) zum Tatzeitpunkt mit Josef Z***** zusammengewesen sei.
Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO und jenen wegen des Vergehens überdies unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, daß zwar im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundet wurde, daß die im vorliegenden Verfahren tätigen Schöffen schon (zu 38 Hv 196/91) beeidet worden seien, jedoch gehe daraus noch nicht hervor, ob diese Beeidigung auch im Jahre 1992 (dem Jahr, in dem die vorliegende Strafsache in erster Instanz abgehandelt wurde) stattgefunden habe.
Das vom Obersten Gerichtshof beigeschaffte Hauptverhandlungsprotokoll über die Beeidigung der Schöffen (ON 20) zeigt - was auch der Verteidiger in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nunmehr nicht mehr bezweifelt (ON 19) - daß die Schöffen im Jahre 1992 beeidigt worden sind. Die Frage aber, ob diese Beeidigung auch im Beeidigungsbuch eingetragen worden ist, ist für den vorliegenden Nichtigkeitsgrund, der nur auf die Tatsache der Beeidigung abstellt, ohne Bedeutung.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Vergehens zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Die Anstiftung hat vielmehr der Zeuge E***** mehrmals, zu Protokoll genommen, bekundet (S 83 f, 103). Der Angeklagte, der damit konfrontiert worden war, hat ursprünglich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger jegliche Stellungnahme dazu verweigert (S 82) und in der Hauptverhandlung erklärt, daß er von E***** zwar kein falsches Alibi wollte, sondern nur, daß er ihm "als Zeuge diene" (S 99), wofür es allerdings - wenn er vorgehabt hätte, bei seinem ursprünglichen vor der Polizei zum Sittlichkeitsdelikt abgelegten Geständnis zu bleiben - keinen Anlaß gegeben hätte. Aus den Akten ergibt sich aber, daß der Angeklagte dieses Geständnis später nicht uneingeschränkt aufrechterhalten hat, vielmehr zeigt seine Einlassung in der Hauptverhandlung - als ihm das Scheitern seiner Anstiftung zur falschen Zeugenaussage bereits bekannt war - eine deutlich geänderte Version, die in seinem Antrag auf Freispruch gipfelte (S 95 ff, 106). Daß der Angeklagte neben der Aufforderung an E*****, ihm ein Alibi zu verschaffen, diesem auch noch auf einem Zettel bestätigte, daß er vom Tatopfer "belästigt" worden sei, ist nicht - wie das Erstgericht meint - "unklar", sondern fügt sich in die weitere (zusätzliche) Entlastungsstrategie des Angeklagten, nämlich die Behauptung, daß das Tatopfer grundsätzlich sich gegenüber Männern aufdringlich verhalten habe (S 99, 105). Daraus ergeben sich aber keine Bedenken, daß der Angeklagte sich vorweg überdies - wenn auch erfolglos - durch ein Alibi absichern wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet und war deshalb gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung hat demzufolge gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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