OGH 13Os58/92 (13Os59/92)

13Os58/92 (13Os59/92)Tribunal Superior15 de jul. de 1992

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OGH 13Os58/92 (13Os59/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anita R***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls duch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Pasquale L***** sowie die Berufung der Anita R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1992, GZ 1 b Vr 143/92-59, und über die Beschwerde des Pasquale L***** gegen den zugleich mit dem vorgenannten Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Pasquale L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Pasquale L***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und (alleine) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der ihm zur Last legt, am 14.August 1991 in Wien Sicherheitswachebeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung, Festnahme und Arrestabgabe zu hindern versucht zu haben, indem er zunächst in Richtung der Genitalien eines Beamten und dann gegen zwei weitere ihn niederringende Sicherheitswachebeamte mehrmals mit den Füßen trat und ihnen vor der Arrestabgabe zurief: "... Wenn ich rauskomme, blas ich euch das Hirn aus dem Schädel. Ihr könnt mir jetzt schon leid tun, ich bring euch sicher um!" richtet sich die auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie ist indes nicht berechtigt.

Sie releviert insgesamt, die Äußerungen des Angeklagten gegen die ihn festnehmenden Sicherheitswachebeamten seien lediglich Beschimpfungen, zu denen er sich infolge seiner Alkoholisierung habe hinreißen lassen.

Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) haften den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen keine formalen Begründungsmängel an. Das Erstgericht konnte sich dabei berechtigterweise auf die Aussagen der Zeugen Michael F***** und Johannes S***** (US 6) stützen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (AS 309). Die - im übrigen nicht ausreichend substantiierte - Mängelrüge geht damit ins Leere.

Auch die Rechtsrüge (formell Z 10, sachlich Z 9 lit a) geht fehl. Sie übersieht, daß die Tatrichter allein dem Angeklagten das Tatbegehungsmittel der Gewalt angelastet und die im Spruch überdies erwähnten Äußerungen gegen die Sicherheitswachebeamten gar nicht als (weiteres) Tatbegehungsmittel der gefährlichen Drohung gewertet haben. Indem aber die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, daß der Angeklagte wiederholt mit Füßen gegen die ihn festnehmenden Sicherheitswachebeamten trat, um seine Festnahme und Abgabe in den Arrest zu verhindern (AS 5), gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Sie war somit insgesamt als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a StPO).

Die Kostenentscheidung findet in der angeführten gesetzlichen Bestimmung ihre Begründung.

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