6Fs501/92•OGH 6Fs501/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl, als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ferdinand B*****, geboren am 5.Februar 1928, Bauernpensionist, ***** über den Fristsetzungsantrag des Betroffenen wegen angeblicher Säumnis des Kreisgerichtes ***** als Rekursgericht in der Erledigung des Rekurses gegen die beschlußmäßige Erklärung des Bezirksgerichtes ***** vom 11.Mai 1990, 1 SW 242/84-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Bei einem oberösterreichischen Bezirksgericht ist die Sachwalterschaft für einen nunmehr 64 Jahre alten Bauernpensionisten anhängig. Der Betroffene hält sich seit Sommer 1987 in Mittelamerika auf (Näheres kann dem in 6 Ob 594/91 dargestellten Sachverhalt entnommen werden).
Im Sommer 1989 waren die damals auf neun Aktenbände angewachsenen Gerichtsstücke der anhängigen Sachwalterschaftssache aus dem Bezirksgericht verschwunden und nach eigenen Angaben des Betroffenen zumindest teilweise in dessen Hände gelangt. Das Bezirksgericht leitete ein Verfahren zur Ergänzung der neun Aktenbände ein. Die in den Händen des Betroffenen in Übersee befindlichen Originalaktenstücke langten nicht wieder beim Sachwalterschaftsgericht ein. Mit dem Beschluß vom 11.Mai 1990 sprach das Sachwalterschaftsgericht aus, daß des Aktenerneuerungsverfahrens als beendet anzusehen sei. Dies teilte es auch dem Betroffenen mit.
Der Betroffene erhob gegen die in Beschlußform gekleidete gerichtliche Mitteilung über den Abschluß das Aktenerneuerungsverfahren Rekurs an den Gerichtshof erster Instanz (ON 245).
Mit seinem Beschluß vom 14.August 1991, ON 325, wies das Gericht erster Instanz diesen Rekurs als unzulässig zurück (Punkt 9).
Nach dem Inhalt eines mit dem Namenszug des Betroffenen unterfertigten internationalen Rückscheines übernahm der Betroffene am 13.September 1991 eine Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses ON 325 (Rückscheinmappe zu Band XIV).
Die Rekurszurückweisung blieb unangefochten und erwuchs damit formell in Rechtskraft.
Der Rekurs wurde dem Rechtsmittelgericht demgemäß nicht vorgelegt.
Der Gerichtshof erster Instanz hatte nach dieser Verfahrenslage keinerlei Anlaß zu irgend einer weiteren Vorgangsweise in Ansehung des vom Gericht erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesenen Rekurses.
Weder das Gericht erster Instanz noch das Rekursgericht trifft im Zusammenhang mit dem im Fristsetzungsantrag vom 13.April 1992 erwähnten Rekurs eine Säumnis.
Der - vom Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof in Wien als dem gemäß § 91 Abs 3 GOG übergeordneten Gerichtshof zuständigkeitshalber überwiesene - Fristsetzungsantrag des Betroffenen war aufgrund der dargelegten Aktenlage abzuweisen.
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