11Os77/92-7•OGH 11Os77/92-7
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Dezember 1991, GZ 12 c Vr 3605/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von Jänner 1982 bis Juni 1983 in zehn Angriffen Angestellte der V***** AG
durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, es lägen Schadenereignisse vor, die sie zu Leistungen auf Grund von Haushaltsversicherungsverträgen verpflichteten, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt
710. 160 S, die den Versicherer am Vermögen schädigten, verleitet.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf die Formulierung des angefochtenen Urteils
"Laszlo T***** versuchte nicht wirklich ernstlich, die Richtigkeit der in den Faktengruppen b und c (nach der Gliederung in der Urteilsbegründung) geltend gemachten Schadenereignisse zu behaupten. Weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung konnte er irgendein realistisches Substrat liefern, das die Tatsache irgendeines der behaupteten Schäden glaubwürdig machen könnte" (AS 370, 371)
und unter Anführung verschiedener Teile der Verantwortung des Angeklagten eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend macht, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das Erstgericht hat sich mit der Verantwortung des Angklagten ausreichend auseinandergesetzt und nicht nur mit der von der Beschwerde zitierten, wertenden Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogenen kursorischen Schadensbehauptungen des Angeklagten als unglaubwürdig verwirft und seine dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auf die für glaubwürdig gehaltenen Aussagen der Zeugen Walter B***** und Ingo B***** sowie auf den Umstand stützt, daß lediglich Kostenvoranschläge vorgelegt und keine Reparaturen durchgeführt wurden (AS 371). Damit ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht im Sinn des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO aber hinlänglich nachgekommen, ohne zufolge seiner Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen verhalten gewesen zu sein, sich mit allen Details der Verantwortung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt nämlich nur dann vor, wenn Beweisergebnisse, die den getroffenen Tatsachenfeststellungen entgegenstehen, unerörtert geblieben sind, nicht aber auch dann, wenn aus den (verwerteten) Beweisergebnissen auch andere Schlußfolgerungen hätten abgeleitet werden können, als es die Tatrichter getan haben. Diese Überlegungen gelten im gleichen Maße für die Ausführungen des Angeklagten zum Faktum 8 des Schuldspruches, weil auch in diesem Fall das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten auf Grund der Aussage des Zeugen B***** ausdrücklich verwarf. Im übrigen ist die Behauptung der Beschwerde, der Zeuge B***** hätte vom Schadenseintritt keine Kenntnis gehabt, insofern zumindest mißverständlich geblieben, als der Zeuge bei seiner Einvernahme nicht angegeben hat, er hätte keine Kenntnis von einem Schadenseintritt, sondern vielmehr ausdrücklich deponierte, es habe keine Sturmschäden an dem fraglichen Objekt gegeben (AS 350). Damit ist die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen zulässig und die Begründung auch in bezug auf dieses Faktum zwar knapp, aber mängelfrei. Auch die von der Beschwerde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen B***** hat in Wahrheit stattgefunden. Im Zusammenhang mit dieser Zeugenaussage versucht der Beschwerdeführer ebenfalls nichts anderes, als zu Feststellungen zu gelangen, die von den Tatsachenannahmen des Erstgerichts abweichen und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Der Mängelrüge konnte sohin insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
In seiner Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) wendet sich der Angeklagte vor allem unter Hinweis darauf, daß der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Walter B*****, der im übrigen von den Vorgängen Kenntnis gehabt habe, nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue, welcher er gemeinsam mit Dr.Kurt R***** zu verantworten hatte, verurteilt worden sei, gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Verbrechen des Betruges und nicht als jenes der Untreue in Form einer Beitragstäterschaft nach dem § 12 StGB. Da das Erstgericht nach den im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung
deutlichen Feststellungen über die Rolle des Walter B***** eine Mittäterschaft zwischen dem Angeklagten und diesem Zeugen (dessen Schuldspruch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1988, GZ 12 c Vr 2.835/86-703, wegen Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB die hier aktuellen Fakten nicht umfaßte, die Staatsanwaltschaft Wien vielmehr am 12.Dezember1990 diesbezüglich die Erklärung nach § 109 Abs. 1 StPO abgab) nicht angenommen hat, geht die Rechtsrüge von urteilsfremden Prämissen aus und erweist sich demgemäß als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wenn die Beschwerde schließlich Feststellungen darüber vermißt, inwieweit der Leiter der Schadensabteilung B***** durch das Verhalten des Angeklagten tatsächlich getäuscht wurde, versagt die Rüge deswegen , weil derartige Feststellungen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht indiziert waren und es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, durch entsprechende Anträge ein entsprechendes Sachverhaltssubstrat in die Hauptverhandlung einzuführen.
Da demnach auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (§ 285 i StPO).
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