OGH 3Ob1559/92

3Ob1559/92Tribunal Superior7 de jul. de 1992

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OGH 3Ob1559/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Christoph K*****, vertreten durch Dr.Dipl.Ing.Christoph Aigner ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Therese K*****, vertreten durch Dr.Kurt Sexlinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 25.März 1992, GZ 21 R 1092-28 , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die ständige Rechtsprechung darüber, wann eine Unternehmensverpachtung anzunehmen sei - etwa MietSlg 40.452 und

40. 453 - nicht nur ausführlich wiedergegeben, sondern ihre Beurteilung auch danach vorgenommen. Gerade der wiederholte Hinweis in der ao.Revision, es müsse jeweils der Einzelfall geprüft werden, spricht gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, zumal eine Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht erkennbar ist. Der Hinweis auf das StruktVG ist schon deshalb verfehlt, weil die Beklagte ihr Unternehmen nicht ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht hat. Im Hinblick auf die unveränderte Fortführung des Unternehmens bei einem relativ geringen Pachtzins kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe nur die wertvollen Mietrechte (oder doch vor allem diese) verwerten wollen. Der nunmehr geltend gemachte Verfahrensmangel war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung wurde in der Aufkündigung nicht behauptet. Als Gesellschafterin hat die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens (vgl. hiezu Würth in Rummel, Rz 23 zu § 30 MRG, am Ende). Eine verfassungswidrige Ungleichheit des Mietrechtsgesetzes ist hier nicht erkennbar. Sollte es sich aber tatsächlich doch, wie behauptet, um eine durch einen Pachtvertrag verschleierte Unternehmensveräußerung gehandelt haben, so wäre der Kündigungsgrund dennoch nicht gegeben, sondern es konnten nur allenfalls die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG eintreten.

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