OGH 9ObA108/92

9ObA108/92Tribunal Superior17 de jun. de 1992

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OGH 9ObA108/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** J***** - P*****, Angestellte, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei Dr. N R, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** B*****- und H*****gesmbH, wegen Feststellung (Streitwert 538.118,20 S brutto abzüglich 56.000,-- S netto) , infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1992, GZ 31 Ra 142/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Jänner 1991, GZ 15 Cga 1056/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.704,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.950,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 20. März 1992, womit die Revision der durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägerin als schlüssiger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch für das Revisionsverfahren gewertet und der Klägerin die Verfahrenshilfe auch für die Anfechtung des Urteiles des Berufungsgerichtes bewilligt wurde, in Rechtskraft erwachsen und damit auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist. Da die von der Urschrift des erstgerichtlichen Beschlusses vom 21. August 1991 - danach war der Klägerin die Verfahrenshilfe nur für das Berufungsverfahren bewilligt worden - abweichende Ausfertigung über die Beigebung des Rechtsanwaltes für das (gesamte) Rechtsmittelverfahren durch Verweisung auch Inhalt des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung Dris R***** G***** als Vertreter für die Klägerin geworden war, war Dr. R***** G***** entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin ohne neuerliche Bestellung als Vertreter der Klägerin auch für das Revisionsverfahren legitimiert.

Die Revision ist daher zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:

Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig, so daß sich eine Stellungnahme zu den von der Revisionswerberin unter den Titeln "unrichtige Beweiswürdigung" und "unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes" gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vorgebrachten Argumenten erübrigt. Soweit schließlich die Revisionswerberin die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht unter Zugrundelegung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes - Vereinbarung eines Monatsgehaltes von S 15.000,-- netto - bekämpft, sondern davon ausgeht, es sei ein Nettogehalt von S 50.000,-- vereinbart worden, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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