10ObS121/92•OGH 10ObS121/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, S*****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 1992, GZ 13 Rs 120/91-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Juli 1991, GZ 15 Cgs 53/91-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Antrag des Klägers auf Beiziehung eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß es dieser Beweisaufnahme nicht bedürfe. Ob zu einem Beweisthema noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht der Überprüfung des Revisionsgerichtes unterliegt (EvBl 1958/94; EFSlg 55105, 57830 ua). Die Auseinandersetzung mit der Mängelrüge, die allein die Unterlassung dieses Sachverständigenbeweises zum Gegenstand hat, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Soweit die Revision ihren Ausführungen zugrunde legt, daß der Kläger in weiteren, nicht festgestellten Bereichen regelmäßig der Hilfe von dritter Seite bedürfe bzw dieses Hilfsbedürfnis über das festgestellte Ausmaß hinausgehe, geht sie nicht von der für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsgrundlage aus und ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nicht verständlich erscheint, wenn der Kläger geltend macht, daß auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien und dies als Argument für das Zurechtbestehen des geltend gemachten Anspruches ins Treffen führt, wurden doch die Behinderungen des Klägers und sein Bedarf an Hilfe im Detail bezogen auf seine Person und seine Lebensumstände festgestellt. Legt man diese Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde, so wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einem Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.
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