OGH 4Ob50/92

4Ob50/92Tribunal Superior16 de jun. de 1992

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OGH 4Ob50/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, , vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Stefan Z; 2) Helmut St*****, beide Gesellschafter der "Stefan Z***** Gesellschaft nach bürgerlichem Recht", beide in *****, beide vertreten durch Dr.Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12.März 1992, GZ 3 R 27/92-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27.Dezember 1991, GZ 15 Cg 240/91-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht erster Instanz mit dem Auftrag zur Wiedervorlage erst nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung vom 27.12.1991, ON 3, bzw - wenn diese einstweilige Verfügung angefochten werden sollte - mit dem gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes allenfalls erhobenen Rechtsmittel zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die einstweilige Verfügung vom 27.12.1991, ON 3, deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 2 Millionen S durch die Klägerin abhängig gemacht wurde, ist bisher den Beklagten nicht zugestellt worden, obwohl das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 12.3.1992, ON 9, infolge Rekurses der Klägerin den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung ersatzlos aufgehoben hat.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist demnach verfrüht vorgelegt worden, weil die Entscheidung darüber von dem - mangels Rechtskraft noch ungewissen - Bestand der einstweiligen Verfügung ON 3 abhängt. Das Erstgericht wird daher gemäß § 179 Abs 1 Geo das Rechtsmittel erst nach Ablauf der den Beklagten noch offenstehenden Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung ON 3 (wieder) vorzulegen haben. Um diese Frist überhaupt erst in Gang zu setzen, bedarf es gemäß § 521 Abs 2 ZPO vorher noch der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der - seit der Entscheidung des Rekursgerichtes ON 9 nicht mehr von einer Sicherheitsleistung abhängig

gemachten - einstweiligen Verfügung an die Beklagten.

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