OGH 9ObA34/92

9ObA34/92Tribunal Superior26 de fev. de 1992

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OGH 9ObA34/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Franz *****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei Firma A KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 13.625,25 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1991, GZ 8 Ra 74/91-35, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 1991, GZ 21 Cga 196/90-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 2.899,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 483,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.451,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 241,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, daß der überwiegend als sogenannter "Kuttermann" oder "Kutter" (d.i. ein Arbeitnehmer, der in einer Fleischwarenfabrik eine spezielle Mischmaschine zum Mischen von Fleischsorten und dgl. bedient) beschäftigte Kläger - ungeachtet seiner Ausbildung zum Fleischhauermeister - auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verwendung in der Lohngruppe 5 der Lohntafel für Fleischer (unter Bedachtnahme auf die mit Betriebsvereinbarung vom 19. 1. 1987 vereinbarten Besserstellungen) zu entlohnen war, ist zutreffend, so daß auf sie verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Einstufungsvoraussetzungen für die in der Lohntafel für Fleischer in den einzelnen Lohngruppen angeführten Arbeitnehmer sind im einschlägigen Kollektivvertrag nicht definiert. Die Betriebsvereinbarung geht aber ausdrücklich davon aus, daß "Kutter" (zunächst) in der Lohngruppe 5, nämlich als angelernte Arbeiter zu entlohnen sind. "Salzer" war der Kläger nicht, so daß für ihn daraus, daß die Tätigkeit des "Salzers" in der Lohntafel in der Lohngruppe 1 aufscheint, während nach der Betriebsvereinbarung vom 19. 1. 1987 (angelernte) "Salzer" ebenso wie "Kutter" nach einem Jahr Tätigkeit in die Gruppe 5 einzureihen sind, nichts zu gewinnen ist.

Gegen die Zuerkennung des höheren Stundenlohns von S 63,28 in der Gruppe 4 b "nach zwei Jahren Tätigkeit am Kutter" wendet sich die Beklagte nicht (obwohl der Kläger nicht einmal zwei Jahre bei der Beklagten beschäftigt war). Daß der Kläger auf diese Einreihung nur "bei entsprechender Eignung" Anspruch gehabt hätte, bekämpft die Beklagte nur mit dem Hinweis, daß er wegen Trunkenheit entlassen worden sei. Daraus ist aber (mangels näherer Behauptungen über die Häufigkeit des Alkoholmißbrauchs des Klägers) eine habituelle Untüchtigkeit nicht abzuleiten, zumal der Kläger ja tatsächlich überwiegend als "Kuttermann" gearbeitet hat.

Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.

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