OGH 9ObA33/92

9ObA33/92Tribunal Superior26 de fev. de 1992

Abrir fonte

Texto completo

OGH 9ObA33/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** L*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei F GesmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 312.109,52 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 44.954,07 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 8.November 1991, GZ 34 Ra 99/91-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Mai 1991, GZ 17 Cga 623/90-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war die strittige, im Dienstzettel festgehaltene Bestimmung nicht Gegenstand weiterer Erörterungen zwischen den Parteien. Der von der beklagten Partei formulierte Text gebietet aber insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 915 (2) ABGB die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung. Sowohl der Begriff "Zuschuß" wie auch die Beschränkung auf drei Monate sprechen gegen die von der beklagten Partei vertretene Rückforderbarkeit des zum "monatlichen Fixum" vereinbarten Zuschusses. Dabei ist auch die Feststellung zu berücksichtigen, daß der Prokurist der beklagten Partei, der die Einstellungsgespräche mit dem Kläger führte, dabei ausdrücklich darauf hinwies, daß in der ersten Zeit keine Umsätze zu erwarten seien. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist es durchaus erklärbar, daß für die erste Zeit der Tätigkeit des Klägers, in der dieser auch nach der Einschätzung durch die beklagte Partei keine Provisionseinkünfte zu erwarten hatte, ein Zuschuß in Form einer Garantieprovision gewährt wurde, der von den Parteien zufolge der zeitlichen Beschränkung als Überbrückungsprovision bezeichnet wurde. Die Bestimmung über die Verrechenbarkeit der Provision kann nur auf die Verrechnung mit Provisionseinkünften bezogen werden, die der Kläger während der Laufzeit der Überbrückungsprovision erzielen sollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.