10ObS345/91•OGH 10ObS345/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilda E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revison der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1991, GZ 32 Rs 155/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Mai 1991, GZ 16 Cgs 303/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit); hinsichtlich der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel im Zusammenhang mit der nichtdurchgeführten Parteienvernehmung wird auf SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 ua, bezüglich des erstmals in der Revision behaupteten Mangels der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin durch das Erstgericht wird auf SSV-NF 1/68 verwiesen.
Die unter den Revisionsgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen" und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" inhaltlich ausgeführte Rechtsrüge - die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen ist wegen der erschöpfenden Aufzählung im § 503 ZPO kein zulässiger Revisionsgrund! - ist nicht berechtigt, weil die der rechtlichen Beurteilung der Sache zuzurechnenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, nämlich daß die erstgerichtlichen Feststellungen für eine verläßliche Beurteilung und Verneinung einer Berufsunfähigkeit der Klägerin iS des § 273 Abs 1 ASVG ausreichen, richtig sind (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.