OGH 10ObS341/91

10ObS341/91Tribunal Superior25 de fev. de 1992

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OGH 10ObS341/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Meho G*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 1991, GZ 5 Rs 85/91-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Februar 1991, GZ 33 Cgs 76/89-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht gab der auf Weitergewährung der bis 31. 3. 1989 zuerkannten Invaliditätspension gerichteten Klage statt, weil es davon ausging, daß die nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilende Invalidität nach Ablauf dieser Frist weiterbestehe. Der Kläger sei infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit auszuüben, ua auch nicht die eines Portiers.

In der Berufung führte die beklagte Partei im wesentlichen aus, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Tätigkeit eines Portiers, vor allem aber eines Museumsaufsehers ausreiche.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil, weil der Kläger den in diesen beiden Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen nicht gewachsen sei.

In der auf Abänderung iS einer Klageabweisung, allenfalls auf Aufhebung gerichteten Revision versucht die beklagte Partei darzulegen, daß der Kläger die Tätigkeiten eines Portiers oder Museumsaufsehers doch verrichten könne.

Damit führt die Revisionswerberin jedoch den benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht gesetzgemäß aus, weil sie nicht von dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt ausgeht. Sie unternimmt vielmehr den wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes über die Leistungsfähigkeit des Klägers und die Anforderungen in den Tätigkeiten eines Portiers und eines Museumsaufsehers und die diesbezügliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S) und § 23 Abs 3 RATG (Einheitssatz 60 vH).

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