12Os6/92•OGH 12Os6/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1991, GZ 7 c Vr 4643/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1966 geborene Helmut P***** wurde (ua) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB (Schuldspruch B/) schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. April 1991 in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich 500 S Bargeld, dem Johannes D***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat, indem er ein Messer gegen Johannes D***** richtete, eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und "9 c" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen gab der Angeklagte in der Nacht zum 28.April 1991 um 2,23 Uhr gegenüber dem (schulterlanges Haar tragenden) Zeugen Johannes D***** vor, ihn für ein Mädchen zu halten, umarmte ihn und stahl ihm dabei die Brieftasche, in welcher sich ua eine Banknote zu 500 S befand. Johannes D*****, der den Diebstahl sofort bemerkte, forderte daraufhin vom Angeklagten die Rückgabe des Diebsgutes. Als der Angeklagte mit der Beteuerung, bei seiner Aktion handle es sich um einen bloßen Scherz, die Brieftasche wieder an den Zeugen D***** ausfolgte, stellte dieser das Fehlen einer Banknote zu 500 S fest. Der Angeklagte äußerte in der Folge zunächst seine Bereitschaft, auch die fehlende Banknote an den Eigentümer zurückzustellen, zog dann aber ein Fixiermesser und richtete die Klinge gegen den Bestohlenen. Im Zuge des anschließenden Streitgesprächs willigte der Angeklagte letztlich in den Austausch der gestohlenen Banknote zu 500 S gegen eine solche zu 50 S ein und entfernte sich daraufhin von dem in der Favoritenstraße gelegenen Tatort in Richtung Karlsplatz. Dort wurde er kurz darauf um ca 3,00 Uhr vom Zeugen D***** als Täter identifiziert und von zwei Polizeibeamten festgenommen. In seiner Begleitung befand sich seine Lebensgefährtin Isabella S*****. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten, bei seiner Festnahme das Opfer einer Verwechslung geworden zu sein, weil er die Nacht durchgehend in Gesellschaft der (seine Angaben stützenden) Zeugin Isabella S***** verbracht hätte, lehnte das Erstgericht auf Grund der eindeutigen Identifizierung des Täters durch Johannes D***** als unglaubwürdig ab. Dabei ließ es sich nicht nur davon leiten, daß der Angeklagte nach der Bekleidung und seinem sonstigen Aussehen exakt jener Personsbeschreibung entsprach, die der tatbetroffene Zeuge den mit der Täterfahndung befaßt gewesenen Polizeibeamten gegeben hatte, sondern auch von der Sicherstellung sowohl des zur Opferbedrohung eingesetzt gewesenen Fixiermessers als auch der Banknote zu 50 S. Da sich der Angeklagte ua auch damit verantwortete, zur Tatzeit gemeinsam mit Isabella S***** bei dem in Wien 1., Schwedenplatz, etablierten Restaurant McDonald aufhältig gewesen zu sein, wurden auch Angestellte dieses Unternehmens als Zeugen vernommen, die die Behauptungen des Angeklagten und der Zeugin S*****, in dem Lokal trotz bereits vollzogener Nachtsperre ein Eis geschenkt erhalten zu haben, nicht bestätigten.
Eine vermeintliche Unvollständigkeit dieser wesentlichen Urteilserwägungen erblickt die Mängelrüge (Z 5) darin, daß einzelne Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben seien, obwohl sie geeignet gewesen wären, die Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen D***** in Frage zu stellen. Im einzelnen verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf, daß der Zeuge D***** bei seiner Einvernahme am 28.April 1991 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Wieden das für ihn mitbestimmende Identifizierungskriterium einer "ziehenden" Sprechweise des Angeklagten nicht erwähnt und mit dem Hinweis auf die vom Angeklagten getragene braune Lederjacke mit weißen Pelzbesätzen ein Bekleidungsstück releviert habe, welches auf Grund seiner Massenanfertigung als weitverbreitetes Konfektionsprodukt vorweg als taugliches Individualisierungsmerkmal ausscheide.
Abgesehen davon, daß es nach Lage des Falles keinen entscheidungswesentlichen Unterschied macht, ob sich die Angaben des Zeugen D***** über die für ihn signifikante Sprechweise des Angeklagten erstmals (wie hier) aus der der polizeilichen Anzeige zugrundegelegten Sachverhaltsdarstellung oder aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll ergeben, beschränkt sich die Mängelrüge in diesen Punkten auf eine ihr verwehrte Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem sie die vom Hauptbelastungszeugen in der Hauptverhandlung bestätigten Grundlagen der Identifizierung des Angeklagten als Täter gegenüber dessen leugnender Verantwortung abzuwerten trachtet. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den weiteren Einwänden zur Mängelrüge, die mit vom angefochtenen Urteil abweichenden Interpretationen der (nach erstgerichtlicher Überzeugung als Abspracheversuch zu wertenden) auffallenden Lautstärke der Antworten sowohl des Angeklagten als auch seiner Begleiterin bei der Erstbefragung nach der Festnahme, der Geschäftsgepflogenheiten rund um die Nachtsperre von McDonald-Lokalen und der teilweisen Rückerstattung des Diebsgutes an das Tatopfer durchwegs auf Verfahrensergebnisse abstellen, die in den Urteilsgründen ohnedies die gebotene Berücksichtigung fanden.
Die Rechtsrüge (Z "9 c" - in Bestreitung der Tatbestands- bzw Qualifikationsvoraussetzungen wohl Z 9 lit a bzw Z 10) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 131 StGB unerheblichen Modalitäten des Waffeneinsatzes ebenso von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht wie mit dem Einwand einer freiwilligen Rückerstattung des gestohlenen Bargelds.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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