3Ob1005/92•OGH 3Ob1005/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva Maria T*****, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1991, GZ 44 R 2047/91-44, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die in der Revision ins Treffen geführte Überschneidung mit dem in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fallenden öffentlichen Recht besteht nicht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen die rein privatrechtliche Frage, ob ein Teil der Beträge, die der Kläger an die Beklagte bezahlte, dazu bestimmt war, die Familienbeihilfe an die Beklagte weiterzuleiten. Die Vorinstanzen haben aber nicht darüber entschieden, wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hatte und an wen eine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist. Die Lösung der von den Vorinstanzen entschiedenen Frage hängt, wie schon das Berufungsgericht zu Recht betonte, von der - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren - Würdigung der aufgenommenen Beweise ab. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind dabei nicht zu lösen, zumal sich aus dem FLAG kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die vom Kläger geleisteten Zahlungen nach diesem Gesetz unzulässig gewesen sein könnten. Im übrigen hatte sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 21. November 1983, 3 Ob 183/83, mit einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall zu beschäftigen; die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes voll überein.
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