10ObS23/92•OGH 10ObS23/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Kellner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber), Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Egon SCH*****, vertreten durch den Sachwalter Manfred *****, dieser vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Waisenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 1991, GZ 8 Rs 56/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. Jänner 1991, GZ 33 Cgs 189/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben das Begehren des am 22. 5. 1943 geborenen Klägers, ihm ab 6. 5. 1988 eine Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen.
Der Kläger geht in seiner nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern versucht in seinen Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Mangels gesetzmäßiger Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO kann der Oberste Gerichtshof auf materiellrechtliche Fragen nicht eingehen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
§ 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
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