OGH 9ObA8/92

9ObA8/92Tribunal Superior29 de jan. de 1992

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OGH 9ObA8/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ARBEITERBETRIEBSRAT DES UNFALLKRANKENHAUSES G***** DER ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, ***** vertreten durch seinen Vorsitzenden dieser vertreten durch Dr. W, Sekretär der KAMMER FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE*****, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, RECHTSTRÄGER DES UNFALLKRANKENHAUSES G***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1991, 8 Ra 54/91-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1991, 31 Cga 34/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 39 Abs 1 Z 4 DO.C (Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) gebührt Arbeitern, die in Unfallkrankenhäusern regelmäßig Totentransporte durchzuführen haben, eine 6 %ige Erschwerniszulage zum Lohn. Die Vornahme dieser Transporte obliegt im UNFALLKRANKENHAUS GRAZ den sogenannten "Bettenfahrern" (derzeit vier Arbeitnehmer). Nur außerhalb der Dienstzeit dieser "Bettenfahrer", die zwischen Montag und Freitag 7 Uhr bis 18 Uhr liegt, sind die Totentransporte von Operationsgehilfen durchzuführen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den vier "Bettenfahrern" des ALLGEMEINEN UNFALLKRANKENHAUSES GRAZ die genannte Erschwerniszulage gebührt, weil sie "regelmäßig Totentransporte durchzuführen haben", ist zutreffend (§ 48 ASGG). In den letzten Jahren wurden zwar nur 26,15 % aller Totentransporte von den "Bettenfahrern" besorgt, doch hat die Beklagte gar nicht behauptet, daß die betroffenen Arbeitnehmer während ihrer Dienstzeit dieser ihnen obliegenden Aufgabe nicht nachgekommen wären. Sie hat auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund in den letzten Jahren ein so hoher Anteil dieser Transporte - zum Teil auch während der Dienstzeit der "Bettenfahrer" (siehe Beilage I) - von OP-Gehilfen durchgeführt wurde.

Es ist zwar richtig, daß das Merkmal der "Regelmäßigkeit" stets auch ein quantitatives Element enthält, doch ist dieses Element zur Häufigkeit der insgesamt den Erschwernistatbestand begründenden Arbeitsleistungen in Relation zu setzen. Da sich im Unfallkrankenhaus Graz im Jahresdurchschnitt nur 20 Todesfälle ereignen, können die Kollektivvertragsparteien bei der Festsetzung der Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Zulage nur von einer sehr niedrigen "Periodizität" ausgegangen sein, zumal sie auch nicht die betroffenen Bediensteten einzelner kleinerer Unfallkrankenhäuser vom Bezug dieser Zulage generell ausgeschlossen haben. Da die "Bettenfahrer" im Unfallkrankenhaus Graz alle während ihrer Dienstzeit anfallenden Transporte durchzuführen haben, erbringen sie diese Leistung "regelmäßig".

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da sich die Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt und die unterliegende Beklagte für ihre Revision (vgl § 58 Abs 1 ASGG) Kosten nicht (ziffernmäßig) verzeichnet hat.

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