7Ob635/91•OGH 7Ob635/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S.A., Argentinien, vertreten durch Dr. Gerd F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei P Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 830.230,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1991, GZ 2 R 116/91-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 1991, GZ 40 Cg 296/89-29, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die klagende Partei stellt - soweit im Rechtsmittelverfahren strittig - das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihr S 830.230,-- s.A. zu bezahlen. Sie habe mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei im Jahr 1983 einen "Vertretungsvertrag" geschlossen, durch den sie die ausschließliche Vertretung für die "T*****"-Produkte der beklagten Partei in Argentinien erhalten habe. Die klagende Partei sei Vertragshändler gewesen; sie habe die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Daneben seien der klagenden Partei für Direktgeschäfte der beklagten Partei in Argentinien 10 % des Warenwertes als Provision zugestanden. In der Folge habe die beklagte Partei die klagende Partei von provisionspflichtigen Direktgeschäften nicht informiert. Aus einem im Herbst 1986 über die (österreichische) Maschinenfabrik H***** mit dem argentinischen Unternehmen S***** abgeschlossenen Direktgeschäft gebühre der klagenden Partei eine Provision in der Höhe des Klagebetrages. S***** habe gegenüber H***** bei Lieferung einer Erstausrüstung auf der Bestückung der Maschinen mit Twerkzeugen bestanden. Zwischen den Streitteilen sei hinsichtlich dieser Erstausrüstung eine Provision von 3 %, hinsichtlich Ersatzlieferungen die volle Provision von 10 % des Warenwertes vereinbart worden. Der beklagten Partei sei demnach klar gewesen, daß es Nachlieferungen - wie die der Klage zugrundeliegende - über die H an S***** geben werde, und daß diese provisionspflichtig sein würden. Daß es sich bei der Lieferung an die H***** um Waren handle, die für Argentinien bestimmt seien, habe die beklagte Partei insbesondere deshalb wissen müssen, weil es sich um mit einer Anfrage des Handelshauses TE***** - in der ausdrücklich festgehalten worden sei, die Ware sei im Auftragsfall für den Export nach Argentinien bestimmt - identische Positionen gehandelt habe. Der Anspruch der klagenden Partei werde auch auf das auf den Vertretungsvertrag anzuwendende Handelsvertretergesetz und auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Bei der von der H***** getätigten Bestellung sei der beklagten Partei der Endabnehmer nicht bekannt gewesen; eine derartige Bekanntgabe sei zwischen Maschinenfabriken und Zulieferern auch nicht üblich. Es sei richtig, daß die beklagte Partei die klagende Partei im Oktober 1986 von einer umfangreichen Anfrage des Handelshauses TE***** informiert habe. Die klagende Partei habe jedoch erwidert, die Zusammenstellung der Anfrageliste deute nicht daraufhin, daß sie als ernster Bedarf von S***** zu werten sei. Die beklagte Partei sei daher davon ausgegangen, daß S***** nicht hinter dieser Bestellung stehe. Sollte aber die klagende Partei mit ihrer Klage Erfolg haben, erleide die beklagte Partei durch die schuldhafte und vertragswidrige Fehlinformation der klagenden Partei einen Schaden in maximaler Höhe des Klagebetrages, weil sie bei ihrem Angebot an H***** Provisionsansprüche der klagenden Partei nicht berücksichtigt habe. Die beklagte Partei wende deshalb diesen Betrag als Gegenforderung einem allfälligen Anspruch der klagenden Partei gegenüber aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Die klagende Partei ist eine Handelsunternehmung mit dem Sitz in Argentinien. Die beklagte Partei befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Hartmetallen und Werkzeugen; diese Produktgruppe trägt bei der beklagten Partei den Namen "T*****".
Als größerer Abnehmer von Produkten der beklagten Partei in Argentinien kommt vor allem S***** in Betracht, ein in der Erdölbranche tätiges Unternehmen mit etwa 5.000 Arbeitern.
Am 2. 9./18. 10. 1983 wurde zwischen der klagenden Partei und der***** P***** Gesellschaft mbH ("P*****"), der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, ein Vertretungsvertrag abgeschlossen. Darin heißt es unter anderem:
"1. Gegenstand des Vertrages:
P***** vergibt an M***** die Exklusivvertretung und den Alleinverkauf aller Terzeugnisse aus dem P-Verkaufsprogramm.
Das Gebiet, für welches M***** die Alleinvertretung erhält, ist das Territorium der Republik Argentinien.
7. Direktlieferungen an Verbraucher:
Wann immer seitens P***** besondere kommerzielle Interessen vorliegen, behält sich diese - nach vorheriger Übereinkunft mit M***** - das Recht von Direktlieferungen an Verbraucher, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben, vor. In solchen Fällen wird P*****, nach vorheriger Rücksprache mit M*****, dem Kunden die Ware direkt anbieten und M***** die entsprechende Kopie der Korrespondenz und der Fakturen zukommen lassen. Für diese Art von Geschäften steht M***** eine Provision in Höhe von 10 % des Fakturenwertes der Ware zu.
Auf den gegenständlichen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger wird die Gerichtsbarkeit des Erfüllungsortes und das zuständige Gericht anrufen."
Zwischen den Vertragsteilen wurde nicht erörtert, was unter den in Punkt 7 des Vertrages verwendeten Begriff "Direktgeschäft" fallen sollte. P***** ging davon aus, daß eine Provisionspflicht für Direktlieferungen zum einen bei unmittelbaren Geschäftsabschlüssen mit Abnehmern in Argentinien, zum anderen bei Geschäften mit Dritten dann gegeben sei, wenn P***** der Endabnehmer in Argentinien oder das Bestimmungsland Argentinien bekannt wäre. Die klagende Partei hatte den gleichen Vorstellungsinhalt bezüglich des Begriffes des "Direktgeschäftes" wie P*****.
Die Maschinenfabrik H***** ist ein in S***** ansässiges Unternehmen, das unter anderem Maschinen für die Erdölindustrie herstellt und vertreibt. Derartige Maschinen werden auch mit zugekauften Werkzeugen ausgestattet. Im Jahr 1984 erhielt H***** von S***** einen Auftrag zur Lieferung einer Erstausrüstung mit Maschinen, bestückt mit entsprechenden Werkzeugen. Zwischen P***** und H***** wurde die Lieferung von Werkzeugen durch P***** an H***** für diese Erstausrüstung vereinbart. P***** war bekannt, daß die Lieferung von H***** für S***** bestimmt war. Das Geschäft wurde auch tatsächlich durchgeführt. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde zwischen P***** und H***** eine alle zukünftigen Geschäfte über derartige Produkte betreffende Rabattregelung vereinbart und überdies eine Provisionsregelung für H***** über Nachfolgeaufträge von S***** an P*****, befristet auf drei Jahre, getroffen.
Mit Schreiben vom 2. 7. 1984 teilte P***** der klagenden Partei die Absicht mit, in Hinkunft verstärkt mit Maschinenherstellern/Erstausrüstern zusammenzuarbeiten und schlug ihr vor, für alle zwischen P***** und einem Dritten zustandegekommenen Geschäfte, welche Lieferungen auftragsgemäß das Vertragsgebiet betreffen, eine näher bezeichnete Provision zu zahlen. Die klagende Partei stimmte einer derartigen Vertragsänderung jedoch nicht zu.
Die "TE*****" ("TE*****") ist ein internationales Handelsunternehmen, das unter anderem als Einkaufsorganisation für S***** fungiert. Eine Niederlassung dieses Unternehmens befindet sich auch in D*****.
Bei einem Besuch des Manfred A*****, eines Geschäftsführers und Gesellschafters der klagenden Partei, bei P***** am 30./31. 7. 1984 wurde hinsichtlich des Projektes "S*****/H*****" die Provision der klagenden Partei für das eigentliche Projekt mit 3 % vereinbart; in Zukunft sollte eine "Vertragsregelung von 2 % bei Erstlieferung und voller Vertragsprovision für Ersatzlieferungen" gelten.
Nachdem schon zuvor ein Schriftwechsel über einen möglichen Auftrag von S***** stattgefunden hatte, betreffend die Lieferung von Erzeugnissen der beklagten Partei über die klagende Partei oder auch über TE*****, ohne daß es zu einem Abschluß gekommen wäre, erhielt P***** von H***** am 25. 8. 1986 eine Anfrage hinsichtlich Preis und Liefertermin für 4.000 Unterlagsplatten, 4.000 Spanbrecher, 1.200 Kurzklemmhalter, 1.100 Spannklauen und
1. 600 Gewindestrehler. P***** übermittelte am 28. 8. 1986 ein entsprechendes Angebot an H*****.
Am 1. 9. 1986 langte bei P***** eine - abgesehen von dem Fehlen zweier Positionen über 700 bzw. 550 Gewindestrehler - mit der H*****-Anfrage indente Anfrage von TE***** ein. Am 8. 9. 1986 wurde von P***** ein entsprechendes Angebot an TE***** übermittelt.
Die Ähnlichkeit der Anfragen von TE***** und H***** fiel bei P***** auf, dies insbesondere auch deswegen, weil es sich um vergleichsweise umfangreiche Anfragen handelte. Da bei P***** eine, wenn auch unklare, Vorstellung über eine Verbindung von TE***** und S***** bestand, kam bei der beklagten Partei die Vermutung auf, es könnte sich bei den Anfragen von H***** und TE***** um Bedarf von S***** handeln. Sie teilte deshalb der klagenden Partei mit Telex vom 3. 10. 1986 den Inhalt der TE*****-Anfrage mit, gab die Angebotspreise bekannt und bekundete ihre Bereitschaft, der klagenden Partei im Auftragsfall TE*****-P***** eine 10 %-ige Provision zu bezahlen. H***** habe ausdrücklich zugesagt, das Preisniveau in diesem Fall nicht zu durchbrechen (wie es bei einem früheren Auftrag von S***** auf Grund eines H*****-internen Fehlers geschehen war). Die klagende Partei erwiderte mit Telex vom 28. 10. 1986 unter anderem, sie sei über den Vorgang der letzten Anfrage (ca. ÖS 8,3 Mio.) zwar informiert, habe aber den Verdacht, daß es sich um eine auf zuwenig Erfahrung basierende Computerwunschliste handle und nicht als ernster Bedarf angesehen werden könne; denn sie könne sich nicht vorstellen, was S***** zB mit 4.000 U-Platten und 750 Haltern vorhabe; "aber unter dem Äquator ist vieles anders und Überraschungen kann man immer wieder erleben. Vielleicht wird die Zusammenstellung nochmals revidiert."
Seitens P***** wurde die Angelegenheit damit als erledigt betrachtet, zumal die TE*****-Anfrage zu keiner Auftragserteilung führte.
Mit Schreiben vom 18. 12. 1986 bestellte H***** bei P***** Werkzeuge, wobei diese Bestellung ausschließlich (wenn auch nicht sämtliche) Positionen umfaßte, die von H***** bereits am 25. 8. 1986 angefragt worden waren. Bei den an H***** gelieferten Waren handelt es sich um speziell in der Erdölindustrie benötigte Werkzeuge.
Auf der Seite von P***** war weder bei der Erstellung des Angebotes an H***** noch bei Eingang der Bestellung bekannt, daß diese Ware für Argentinien bestimmt war. Dies wurde der beklagten Partei erst zu einem Zeitpunkt bekannt, zu dem sie an ihr Angebot bereits gebunden war.
Wäre bei P***** zur Zeit der Erstellung des Angebotes bereits bekannt gewesen, daß die Ware für Argentinien bestimmt war, hätte die beklagte Partei den Auftrag direkt über die klagende Partei abgewickelt und H***** eine entsprechende Provision zugestanden.
H***** wäre bei einer Anfrage durch P***** nicht bereit gewesen, den Endabnehmer oder das Bestimmungsland zu nennen.
Als Federico V*****, ein weiterer Geschäftsführer der klagenden Partei, der beklagten Partei am 7. 1. 1987 einen Besuch abstattete, war der beklagten Partei das Bestimmungsland der Lieferung von H***** bereits bekannt.
Zwischen der beklagten Partei und H***** besteht eine ständige Geschäftsbeziehung.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Der beklagten Partei sei der Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen, daß die Lieferung für Argentinien bestimmt sei. Eine Provisionspflicht sei daher nach dem beiderseitigen Verständnis des Begriffes "Direktgeschäft" nicht gegeben. Die Unkenntnis des Endabnehmers bei der Lieferung an H***** könne der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden; denn H***** hätte den Endabnehmer nicht bekannt gegeben und die Bedenken der beklagten Partei, es könnte der Bedarf wie der von TE***** angefragte S***** zuzuordnen sein, seien von der klagenden Partei selbst zerstreut worden. Eine analoge Anwendung des § 8 HVG komme nicht in Betracht. Zwar werde die Zurechnung zu Direktgeschäften sogar dann bejaht, wenn der Geschäftsherr über Vertragshändler tätig werde, doch sei H***** nicht Vertragshändler der beklagten Partei.
Die zweite Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichtes im behandelten Umfang auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und stellte überdies den Inhalt der Urkunden Beilage 3, 4, 12, 13, 17, 20 und E - nach teilweiser Beweiswiederholung -, wie in den Beilagen dargestellt, ergänzend fest. Die beklagte Partei habe jedem Vertrag innewohnende Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten, verletzt. Aus Punkt 7 des Vertretungsvertrages, der zwischen den Streitteilen bestanden habe, ergebe sich zumindest die Verpflichtung der beklagten Partei, die klagende Partei bei hinreichend gegebenen Anhaltspunkten durch entsprechende Informationen in die Lage zu versetzen, sich durch eigene Nachforschungen über den Endabnehmer und das Bestimmungsland zu informieren. Gerade bei Geschäften der vorliegenden Art werde durch Einschaltung Dritter versucht, den wahren Endabnehmer nicht preiszugeben; wollte man die aufgezeigten Schutz- und Sorgfaltspflichten verneinen, könnte sich die beklagte Partei immer auf Unkenntnis berufen, und sich so der bei Direktgeschäften im grundsätzlichen eingeräumten Provisionspflicht gegenüber der klagenden Partei entziehen. Aus dem Telex vom 3. 10. 1986 ergebe sich, daß sich die beklagte Partei dieser Pflichten auch bewußt gewesen sei. Die beklagte Partei wäre aber gehalten gewesen, die klagende Partei in gleicher Weise wie von der Anfrage TE***** auch von der Bestellung H***** spätestens nach deren Einlangen mit Schreiben vom 18. 12. 1986 zu informieren, da für sie bei der zu fordernden Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, daß die von H***** bestellten Produkte möglicherweise für Argentinien, und zwar konkret sogar für S***** als Endabnehmerin, bestimmt sein könnten. Es habe doch schon 1984 eine Geschäftsbeziehung H*****-S*****-P***** gegeben, und die beklagte Partei habe der klagenden Partei auch am 2. 7. 1984 die Absicht mitgeteilt, verstärkt mit Maschinenherstellern/Erstausrüstern zusammenzuarbeiten und habe ihr eine neue Provisionsregelung für jene Geschäfte vorgeschlagen, die zwischen P***** und Dritten zustande kämen. Die beklagte Partei habe demnach auch in Hinkunft mit Eingriffen von H***** in den Markt in Argentinien gerechnet, und es sei auch tatsächlich außer dem Geschäft im Jahre 1984 und dem gegenständlichen Geschäft zu einem Geschäft H*****-S*****-P***** gekommen, das zu Mißstimmigkeiten zwischen den Streitteilen geführt habe ("H*****-Panne"). Seien deshalb bei der beklagten Partei fast gleichzeitig (25. 8. 1986 - 1. 9. 1986) Anfragen von H***** und TE***** eingelangt, die mit Ausnahme von zwei Produkten inhaltsgleich gewesen seien, was bei der beklagten Partei die Vermutung begründet habe, es könnte sich bei beiden Anfragen um Bedarf von S***** handeln, hätte sie die klagende Partei nicht nur von der Anfrage TE***** informieren dürfen, sondern auch von der Bestellung H***** vom 18. 12. 1986 verständigen müssen. Allein schon auf Grund des offenkundigen und vielfach aufgezeigten konkreten Bedarfs der S***** an Produkten der beklagten Partei habe sich die Annahme geradezu aufgedrängt und es hätte dies bei gehöriger Aufmerksamkeit von den Leuten der beklagten Partei auch erkannt werden müssen, daß hinter dem Auftrag H***** das Unternehmen S***** gestanden sei. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei für die aus der unterbliebenen Verständigung entstandenen Nachteile einzustehen. Die Sache sei jedoch nicht spruchreif, weil das Erstgericht zur Höhe der Klageforderung und zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der beklagten Partei keine Feststellungen getroffen habe.
Ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt wurde an den Obersten Gerichtshof bisher, soweit ersichtlich, nicht herangetragen. Der Rekurs der beklagten Partei ist daher zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei greift in ihrem Rechtsmittel eine Zitierung des Berufungsgerichtes aus Beilage 3 - das ist das Telex der beklagten Partei an die klagende Partei, beinhaltend die Anfrage TE***** - auf. Es heißt dort: "Mittlerweile haben wir eine zweite (wesentlich umfangreichere) TE*****-Anfrage erhalten (wie auch H*****) ..." (Wie bereits vom Erstgericht festgestellt wurde, heißt es in diesem Telex an späterer Stelle: "Im Auftragsfall (TE*****-P*****) würden davon 10 % Provision für M***** anfallen ... Seitens H***** wurde uns gegenüber die ausdrückliche Zusage gegeben, in diesem Fall unser Preisniveau nicht zu durchbrechen ..."). Die beklagte Partei meint, die Formulierung "wie auch H*****" stelle im Zusammenhang klar, daß die beklagte Partei auch eine (gleiche) Anfrage von H***** erhalten habe. Sei dies nicht festgestellt worden, seien die Feststellungen unvollständig geblieben, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe und auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt werde; es sei dementsprechend auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig, weil die beklagte Partei ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Darüber hinaus habe die klagende Partei in der Beantwortung des Telex vom 3. 10. 1986, das ist im Telex vom 28. 10. 1986, einen ernsten Bedarf der S***** im Sinne der Anfrage der TE***** verneint. Diese Stellungnahme hätte sich wohl kaum geändert, hätte die klagende Partei auch von der H*****-Anfrage Kenntnis gehabt.
Die beklagte Partei übersieht bei diesen Ausführungen, daß der Inhalt (unter anderem) der Beilage 3 mit den von ihr nunmehr als so wesentlich angesehenen Worten "wie auch H*****" vom Berufungsgericht ohnedies ausdrücklich nach teilweiser Beweiswiederholung in Ergänzung zu den Feststellungen des Erstgerichtes festgestellt wurde (S 27 der angefochtenen Entscheidung). Ob die klagende Partei die zitierten Worte tatsächlich - wie aus ihrer Berufung gegen das Ersturteil hervorgeht (S 5 der Berufungsschrift = AS 313) - dahin verstanden hat, daß auch H***** eine gleichartige Anfrage wie TE***** an P***** gerichtet habe - die beklagte Partei räumt demgegenüber ein, daß die Formulierung "wie auch H*****" "isoliert betrachtet noch keine 100 %-ige Aussagekraft beinhaltet", daß sie also nicht klar zum Ausdruck bringe, es liege auch eine Anfrage von H***** hinsichtlich derselben Produkte vor -, und ob die Ausführungen der klagenden Partei im Telex vom 28. 10. 1986 über den von ihr eingeschätzten Bedarf des Unternehmens S***** an Erzeugnissen der beklagten Partei im Fall eines derartigen Verständnisses eine Änderung erfahren hätten, kann dahingestellt bleiben. Die beklagte Partei wäre im Hinblick auf ihre Vermutung (Feststellung S 21 des Ersturteils und S 18 der angefochtenen Entscheidung), es könnte sich bei den Anfragen von TE***** und H***** um Bedarf von S***** handeln, um ihren vom Berufungsgericht vollkommen zutreffend dargelegten Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sich diese aus dem Vertretungsvertrag ergeben und deren Einhaltung die klagende Partei nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs erwarten durfte, jedenfalls gehalten gewesen, der klagenden Partei nicht nur die Anfrage der TE***** und ihre Angebotspreise an dieses Unternehmen, sondern auch die Anfrage von H***** und das dieser gemachte Angebot deutlich und unmißverständlich und nicht in einer zu möglichen Mißverständnissen Anlaß gebenden Form mitzuteilen. Darüber hinaus war die von der beklagten Partei im Punkt 7 des "Vertretungsvertrages" gegenüber der klagenden Partei übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Provision bei Abschluß von "Direktgeschäften" (in dem von beiden Teilen in gleicher Weise verstandenen Sinn) doch nicht davon abhängig, ob die klagende Partei sich einen "ernsten Bedarf" von S***** im Sinn und im Umfang einer ihr mitgeteilten ersten Anfrage der Unternehmungen TE***** und H***** an P***** vorstellen konnte (zumal die klagende Partei in ihrem Telex daran anschließend ohndies einschränkend ausführte, man könnte unter dem Äquator immer wieder Überraschungen erleben und "vielleicht wird die Zusammenstellung noch revidiert"), sondern davon, ob es zum Abschluß eines derartigen "Direktgeschäftes" gekommen ist. Die beklagte Partei hätte daher ungeachtet der zweifelnden Mitteilung der beklagten Partei keineswegs davon ausgehen dürfen, daß "die Angelegenheit" mit den weitestgehend identischen Anfragen von H***** und TE***** (wobei TE***** der beklagten Partei doch ausdrücklich mitgeteilt hatte, daß die Ware im Auftragsfall für den Export nach Argentinien bestimmt sei, so daß die festgestellte Vermutung der beklagten Partei, es könnte sich auch bei der Anfrage von H***** um einen Bedarf von S***** handeln, sich tatsächlich "geradezu aufdrängte", wie in der angefochtenen Entscheidung auf S 34 ausgeführt wird) "damit erledigt" ist, sondern die mit Schreiben vom 18. 12. 1986 erfolgte Bestellung von H***** eben diesem in den genannten Anfragen zum Ausdruck kommenden Bedarf des argentinischen Unternehmens zuordnen und der klagenden Partei hievon Mitteilung machen müssen.
Die vom Berufungsgericht bejahten Nebenpflichten der beklagten Partei auf Grund des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertretungsvertrages in Form insbesondere von Schutz- und Sorgfaltspflichten haben im Ergebnis entgegen der von der zweiten Instanz vertretenen Ansicht (S 26 der angefochtenen Entscheidung) zur Folge, daß ungeachtet des Verständnisses, das beide Teile vom Begriff eines "Direktgeschäftes" haben, es zur Auslösung einer Provisionspflicht der beklagten Partei nicht nur kommt, wenn der beklagten Partei der Endabnehmer in Argentinien oder das Bestimmungsland Argentinien bekannt ist, sondern bereits dann, wenn ihr ein derartiger Endabnehmer oder dieses Bestimmungsland bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Hat aber die beklagte Partei ungeachtet der Vorkorrespondenz mit der klagenden Partei über einen Bedarf von S***** an T*****-Erzeugnissen ungeachtet fast gleichlautender Anfragen von TE***** ("für den Export nach Argentinien bestimmt") und H***** und einer nur vorsichtig zweifelnden Stellungnahme der klagenden Partei, in der in Wahrheit jede Möglichkeit eines Bedarfs S***** an den angeführten Erzeugnissen offen gelassen wurde ("man kann ... Überraschungen erleben"), die schließlich erfolgte Bestellung H*****s nicht als für Argentinien bestimmt zugeordnet, ist die geltend gemachte Unkenntnis als schuldhaft anzusehen.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach bejaht. Die Ergänzung des Verfahrens in der von der zweiten Instanz aufgezeigten Richtung erweist sich damit als notwendig.
Dem Rekurs war aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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