10ObS359/91•OGH 10ObS359/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovan M*****, Pensionist, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 32 Rs 106/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Jänner 1991, GZ 17 Cgs 134/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger bei richtiger Umrechnung der jugoslawischen Versicherungszeiten die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG; SSV-NF 3/137; 10 Ob S 417/90; 10 Ob S 209/91). In der jüngsten Entscheidung 10 Ob S 209/91 hat sich der erkennende Senat eingehend mit den Ausführungen von Siedl (SozSi 1991, 425) auseinandergesetzt und an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Diese Entscheidung, die einen vergleichbaren Fall betraf, muß der beklagten Partei inzwischen zur Kenntnis gelangt sein, sodaß auf sie verwiesen werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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