OGH 12Os145/91

12Os145/91Tribunal Superior19 de dez. de 1991

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OGH 12Os145/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander K*****, Hubert KU***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs. 1 Z 2 StGB und des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K***** und KU***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 12.September 1991, GZ 18 Vr 1930/90-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Alexander K***** und Hubert KU***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Angeklagten Alexander K*****, geboren am 23.August 1968, und Hubert KU*****, geboren am 3.Juni 1964, wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (1) des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs. 1 Z 2 StGB und (2) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 27.November 1990 in Klagenfurt im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Alfred N***** (1.) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung mit Gewalt, indem sie ihn in eine Wohnung zerrten und durch massive Tätlichkeiten (wiederholte Kopfstöße, wuchtige Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper, Niederhalten des Kopfes unter Wasser in einer Badewanne) zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Besorgung eines Bargeldbetrages von zumindest 50.000 S zu nötigen versucht, wobei sie den Genötigten durch die Gewalt längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten und (2.) durch wiederholte massive Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf, heftiges Stoßen seines Kopfes gegen die Wand, mehrmaliges längeres Untertauchen seines Kopfes unter Wasser in einer Badewanne nach gewaltsamem Eingeben von Medikamenten (mindestens 20 Stück Doloneurobion und Trental-Forte), Zigaretten und Wasch- bzw Spülmitteln sowie durch Schläge mit einer Eisenstange gegen den Hinterkopf vorsätzlich zu töten versucht.

Die Angeklagten K***** und KU***** bekämpfen ihre Schuldsprüche mit jeweils auf § 345 Abs. 1 Z 5 und 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, überdies die sie betreffenden Strafaussprüche mit Berufung.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander K*****:

Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (S 502 f/I) Anträge auf Beiziehung je eines weiteren gerichtsmedizinischen und gerichtspsychiatrischen Sachverständigen, ohne damit aber eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen aufzuzeigen. Der mit dem (weiteren) gerichtsmedizinischen Experten angestrebte Nachweis dafür, daß die dem Tatopfer gewaltsam eingeflößten Substanzen zwangsläufig ihre körperliche Ausscheidung durch Erbrechen bewirkt und solcherart ihre Tötungseignung verloren hätten, konnte nach Lage des Falles vorweg als unerheblich auf sich beruhen. Bei der (geradezu beispiellosen) Ballung exzessiver - nach den eigenen Angaben des Erstangeklagten von Tötungsvorsatz geleiteter - Aggressionsakte war die von der Beschwerde vermißte Auslotung der Tötungseffizienz jener chemischen und anderen Substanzen, die dem fortgesetzt malträtierten und völlig wehrlosen Tatopfer gewaltsam eingeführt wurden, schon deshalb belanglos, weil der (vor allem subjektive) Aussagewert dieser Teilakte des komplexen Mordanschlages von dem antragsgegenständlichen Beweisthema zwangsläufig unberührt blieb. Da der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Grabuschnigg in der Hauptverhandlung durchwegs auf der Basis seiner schriftlichen Ausführungen potentielle Kausalabläufe aufzeigte, aus deren Sicht der tätergewollte Tod des Alfred N***** hätte eintreten können (S 495, 496/I), liegt auch die behauptete innere Widersprüchlichkeit dieses Sachverständigengutachtens nicht vor.

Eine solche haftet aber auch dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Scrinzi nicht an. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich dieser Sachverständige auch mit der Problematik eines allfälligen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden "Blutrauschs" eingehend auseinandergesetzt und dabei nachvollziehbar jene Gründe dargetan, aus welchen die hier exzessive Brutalitätssteigerung primär der wechselseitigen Täterstimulierung bei gruppenweiser Tatbegehung nicht aber den Konsequenzen eines sogenannten "Blutrauschs" zuzuordnen ist (S 500 ff). Daß der Gerichtspsychiater ferner gravierende Ungereimtheiten in den Angaben des (sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung des Mordversuchs geständigen) Beschwerdeführers übersehen und seinen gutächtlichen Schlußfolgerungen solcherart nicht alle wesentlichen Umstände zugrundegelegt hätte, trifft gleichfalls nicht zu. Hat doch (der vom Tatopfer als "Haupttäter" bezeichnete - S 488/I) Alexander K***** gerade was den Tötungsvorsatz anlangt durchwegs folgerichtige Überlegungen wiedergegeben (S 447 ff/I iVm S 504/I) und das Ablassen vom Tatopfer letztlich damit erklärt, daß die Täter ab der Beobachtung ihrer Tätlichkeiten durch andere Hausbewohner mit dem baldigen Eintreffen der Polizei rechneten (S 452/I iVm S 504/I).

Der weitere Einwand, die Verantwortung des Beschwerdeführers, dem Mittäter KU***** zum Schutz des Tatopfers ein Messer abgenommen zu haben, hätte eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) indiziert (Z 6), beruht auf einer isolierten Betrachtung einer unzulässigerweise aus dem Sinnzusammenhang gelösten Detailangabe, derzufolge sich K***** lediglich insoweit dem Vorhaben des Angeklagten KU***** widersetzte, als dieser das Tatopfer mit dem Messer im Genitalbereich attackieren wollte (S 450/I iVm S 504/I). Mangels Orientierung am Gesamtkontext der relevierten Angaben erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde daher in diesem Punkt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Hubert KU*****:

Die Verfahrensrüge (Z 5) des Zweitangeklagten, die sich in einer Wiederholung der - wie dargelegt inhaltlich nicht stichhältigen - Argumentation des Angeklagten K***** erschöpft, scheitert schon an der Formalvoraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung, weil sich der Verteidiger des Angeklagten KU***** den namens des Erstangeklagten gestellten Beweisanträgen ausdrücklich nicht angeschlossen hat (S 503/I).

Der Zweitangeklagte bringt aber auch den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er seine Rüge einer Unvollständigkeit des Fragenschemas nicht dahingehend konkretisiert, welche weitere Frage(n) er überhaupt vermißt.

Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 285 d, 344 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

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