10ObS354/91•OGH 10ObS354/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner (Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Jörg Hobmaier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßaußer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 5 Rs 103/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Mai 1991, GZ 43 Cgs 19/91-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, weil der monatliche Betreuungsaufwand hinter dem begehrten Hilflosenzuschuß zurückbleibt, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.
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