15Os149/91•OGH 15Os149/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rasema C***** wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit c FinStrG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Juli 1991, GZ 34 b Vr 1922/90-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde die in Österreich lebende jugoslawische Staatsangehörige Rasema C***** der Finanzvergehen
(1) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und (2) des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit c FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat sie in der Zeit von Oktober 1987 bis August 1988 (zu 1) anläßlich mehrerer Fahrten von Jugoslawien nach Österreich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich (mindestens) 200 Stangen zu 200 Stück Filterzigaretten verschiedener Marken im Zollwert von (mindestens) 20.000 S mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 56.238 S vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und (zu 2) zu ihrem Vorteil vorsätzlich durch die eben bezeichneten Tathandlungen Gegenstände des Tabakmonopolgesetzes mit einem geschätzten Inlandsverschleißpreis bzw gemeinen Wert von (mindestens) 54.000 S dem im § 2 TabakmonopolG normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt.
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) ist die Annahme einer Mindestmenge (US 4) von 200 Stangen Zigaretten mit keinem formalen Begründungsmangel behaftet. Das Schöffengericht zog nämlich ohnedies in Betracht, daß die Zeugin M***** bei ihren ursprünglichen Angaben vor der Zollbehörde, wonach sie etwa 400 Stangen Zigaretten von der Angeklagten erhalten habe (S 119), möglicherweise einem Erinnerungsfehler unterlegen sei und die Annahme einer Mindestmenge von 200 Stangen auf einer Schätzung beruht (US 5). Für diese Schätzung hinwieder hatte das Schöffengericht eine aktenmäßige Grundlage in jenem Teil der Aussage der Zeugin M*****, in welchem sie berichtete, daß sie die Gesamtmenge der von ihr weiterverhandelten
Zigaretten - mindestens rund 1.300 Stangen (s S 203) - von drei "Lieferanten" hatte (S 119), unter denen einer mit
70 bis 80 Stangen das geringste Kontingent zur Verfügung stellte und die Angeklagte die "mittlere" Position einnahm (S 579).
Auch die Annahme des Tatzeitraumes (Oktober 1987 bis August 1988) ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ohne formale Begründungsmängel. Denn das Schöffengericht stützte sich - mit der bereits erwähnten Einschränkung - auf die Aussage der als glaubwürdig angesehenen Zeugin M***** (US 5), aus der zu entnehmen ist, daß sie kurz nach ihrer im Juli 1987 erfolgten Pensionierung (S 91) von der Angeklagten erstmals Zigaretten ankaufte und diese nach kurzem veräußern konnte, worauf sie sich, weil dies so "klaglos" gelaufen war, zu einem umfangreicheren Handel entschloß (S 93); die Zeugin gab weiters bei ihrer Vernehmung vom 8.August 1988 an, daß sie die an diesem Tag bei ihr sichergestellten Zigaretten "am heutigen Vormittag" von der Angeklagten geliefert erhalten habe (S 99).
Mit der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie nur bei einer einzigen Gelegenheit 30 Stangen Zigaretten an die Zeugin M***** weitergegeben habe, beschäftigte sich das Schöffengericht (US 4), hielt sie jedoch aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin M***** für widerlegt (US 5). Es war damit nicht gehalten, sich mit einem Detail der abgelehnten Verantwortung der Angeklagten zu befassen, nämlich, daß die (relativ geringe) Menge von 30 Stangen von ihr und Familienangehörigen anläßlich mehrerer Urlaubsfahrten nach Jugoslawien in zollfreien Mengen nach Österreich gebracht worden wäre. Daß dies bei einer Mindestmenge von 200 Stangen der Fall gewesen sein könnte, wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht. Auch insoweit haftet daher dem Urteil kein formaler Begründungsmangel an.
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), mit dem erneut die Annahme einer Menge von mindestens 200 Stangen bestritten und behauptet wird, es lägen keine Verfahrensergebnisse für die Annahme vor, daß die Angeklagte die Zigaretten eingeführt habe, es seien auch keine Anhaltspunkte für einen längeren Tatzeitraum oder eine "weitere Wiederholung" gegeben und es könne kein sicherer Schluß auf die für eine Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht gezogen werden, ist, berücksichtigt man insbesondere die Aussage der Zeugin M*****, wonach sie von der Angeklagten zu Beginn ihres eigenen "Zigarettenhandels" zuletzt und auch dazwischen, somit wiederholt, beliefert wurde, insgesamt nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie hält nämlich nicht, wie es dafür erforderlich wäre, an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt fest, indem sie die konstatierte Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung infolge Veräußerung der geschmuggelten Zigaretten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4), als Schlußfolgerung behandelt, die nicht sicher sei.
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
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