2Ob520/91•OGH 2Ob520/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Co KG, ***** vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Kurt Asamer und Dr. Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 283.843,12 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1990, GZ 2 R 122/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. November 1989, GZ 15 Cg 178/89-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.472,70 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO, so kann sich das Revisionsgericht auf die Ausführung der für die Zurückweisung der ordentlichen Revision maßgeblichen Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).
Die hier geltend gemachte Forderung der klagenden Gesellschaft setzt sich aus drei Ansprüchen zusammen und betrifft Kosten der beklagten Partei, mit welchen das Konto der klagenden Partei bei der beklagten Partei belastet wurde. Im einzelnen handelt es sich dabei um Kosten eines Wechselzahlungsauftrages (7.590 S), um anwaltliche Kosten für die Errichtung von Verträgen (94.367,24 S) sowie um anwaltliche Kosten für die Vertretung der Beklagten im Insolvenzverfahren der Klägerin in der Höhe von 181.885,88 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Gesellschaft teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin den Betrag von 100.439,24 S samt 5 % Zinsen zusprach und das Zahlungsmehrbegehren von 183.403,88 S sowie ein Zinsenmehrbegehren und das Eventual-(Mehr)Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin auf deren Konto bei der Beklagten eine Gutschrift in der Höhe von 183.403,88 S samt Zinsen sowie Umsatzsteuer aus den Zinsen zu erteilen, abwies, wobei es die ordentliche Revision nach § 502 Abs.1 ZPO zuließ.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz, insoweit damit das Klagebegehren im Betrag von 181.885,88 S sA (Vertretungskosten im Insolvenzverfahren) abgewiesen und der Klägerin nicht 7,75 % Zinsen aus 100.439,24 S zugesprochen wurden, richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der klagenden Partei ein weiterer Betrag von 181.885,88 S samt 7,75 % Zinsen sowie weitere 2,75 % Zinsen aus 100.439,26 S zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und in letzter Linie die Abänderung des Urteils im Sinne des weiteren Zuspruches von 7,75 % Zinsen aus 100.439,24 S beantragt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründete das Berufungsgericht darauf, daß sich der stattgebende Teil der Berufungsentscheidung in erster Linie auf deutsche Rechtsprechung und Lehre zu § 4 AGBG habe stützen müssen, weil eine österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis mit Bezug auf die AGBKr nicht vorliege. Diese vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage war für das die anwaltlichen Kosten für die Errichtung von Verträgen zwischen den Streitteilen betreffende Rückersatzbegehren (94.387,24 S sA) bedeutsam; für die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit welcher die Abweisung des die anwaltlichen Vertretungskosten der Beklagten im Insolvenzverfahren der Klägerin betreffenden Rückersatzbegehrens durch das Erstgericht bestätigt wurde, ist diese vom Berufungsgericht relevierte Frage hingegen rechtlich unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Beklagten, diese Vertretungskosten der Klägerin anzulasten, und damit die mangelnde Berechtigung der Klägerin, den Rückersatz dieser Kosten von der Beklagten zu begehren, auf den Inhalt eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrages (Beilage/1) gestützt. Wenn die Klägerin nun in der Revision die Ansicht vertritt, die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung dieser Krediturkunde berechtige die Beklagte nicht, diese Vertretungskosten ihr anzulasten, so bekämpft sie damit eine vom Berufungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Vertragsauslegung, ohne näher darzutun, aus welchem Grunde der Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen sollte.
Die klagende Partei zeigt aber auch hinsichtlich der von ihr bekämpften Abweisung des Zinsenmehrbegehrens keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO auf. Insoweit die Klägerin meint, das 5 % übersteigende Zinsenbegehren auf den Inhalt vorgelegter Urkunden stützen zu können, übersieht sie, daß sie ihr Begehren auf Zuspruch von 8 1/2 % Zinsen ausschließlich auf die Behauptung gestützt hat, mit 8,5 % p.a. verzinslichem Bankkredit zu arbeiten und sich ständig mit einem den Klagsbetrag übersteigenden Betrag im Debet zu befinden (vgl. AS 7). Da sie im Verfahren erster Instanz den dafür erforderlichen Beweis nicht erbracht hat, kann sie sich nicht dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht das Zinsenmehrbegehren nicht auch unter anderen Gesichtspunkten geprüft hat.
Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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