5Ob126/91•OGH 5Ob126/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander W*****, Kaufmann, ***** Wien, Bgasse 47, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Johann W, Zahnarzt, ***** M***** 267, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (§§ 16, 16a MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18.Oktober 1991, GZ R 728/91-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 31.Mai 1991, GZ Msch 23/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt oder nicht.
Begründung:
Eine vom Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängige Anfechtungsmöglichkeit ist in § 37 Abs 3 Z 18 MRG nur für Sachbeschlüsse, also Entscheidungen in der Sache, sowie für solche nach dem § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, vorgesehen. Die Ersetzung einer den Sachantrag mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch den Auftrag, das streitige Verfahren einzuleiten, ist kein solcher (Sach)Beschluß (vgl WoBl 1991/89). Es liegt aber auch kein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellender Beschluß vor (vgl 5 Ob 108/90; WoBl 1991/145), weil schon das Erstgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hatte und die zweite Instanz - ungeachtet der sonstigen Annäherung des in § 37 Abs 3 Z 16 ff MRG geregelten Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsverfahren - als Rekursgericht mit der Überprüfung dieser Entscheidung befaßt war.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher im konkreten Fall nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 ZPO; dessen Abs 2 Z 1 schließt den Revisionsrekurs aus, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt (vgl WoBl 1991/128).
Um die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses beurteilen zu können, wird daher das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nämlich nicht zu entnehmen, ob es die Notwendigkeit einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedacht hat.
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